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Entschädigungszahlung für rechts­widrig geleistete Mehr­arbeit ist Arbeitslohn

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Auch Entschädi­gungszahlungen für rechtswidrige Mehr­arbeit ist Arbeits­lohn

Entschädi­gungs­zah­lungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechts­widrig ge­leistete Mehrarbeit erhält, sind steuer­bare Einnahmen aus nicht­selb­st­ständiger Arbeit, weil die Beziehung unmaßgeblich ist1.

Gegenleistung des Arbeitgebers

Arbeitslohn liegt bei einer Zahlung aufgrund einer Veranlassung durch das in­di­viduelle Dienstverhältnis vor. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise über­­schritten werden, spielt keine Rolle.

Praxishinweis

Im Urteilsfall wurde wegen der Zusammenballung der Zahlungen die er­mäßig­te Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet. Ob vom Finanz­amt die Tarifermäßigung zu Recht gewährt worden ist, hat der BFH wegen des im finanz­gerichtlichen Verfahren geltenden Ver­böserungs­ver­bots offen gelassen.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 14.6.2016 IX R 2/16, BFH/NV 2016 S. 1627

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