Auch Entschädigungszahlungen für rechtswidrige Mehrarbeit ist Arbeitslohn
Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, weil die Beziehung unmaßgeblich ist1.
Gegenleistung des Arbeitgebers
Arbeitslohn liegt bei einer Zahlung aufgrund einer Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis vor. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle.
Praxishinweis
Im Urteilsfall wurde wegen der Zusammenballung der Zahlungen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet. Ob vom Finanzamt die Tarifermäßigung zu Recht gewährt worden ist, hat der BFH wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots offen gelassen.