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Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung eines Ar­beits­zimmers

Kategoriegrafik

Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH1 sind weitere Folgeent­schei­dungen2 zur Abzugsfähigkeit eines häuslichen Ar­beits­zimmers er­gangen:

Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist („Schreibecke“), ist kein häusliches Ar­beits­zimmer.

Arbeitsecke: Kein Zimmer

Es ist davon auszugehen, dass ein Raum, der nicht entsprechend einem Arbeitszimmer eingerichtet ist, eine nicht untergeordnete private Mitbe­nutzung stattfindet und somit kein abzugsfähiges Arbeitszimmer gegeben ist. Im Urteilsfall war der Raum mit einem Kachelofen mit umlaufender Bank, einem Esstisch mit sechs Stühlen ausgestattet und von dem Raum konnte der Balkon betreten werden.

Einrichtung nicht wie ein Arbeitszim­mer: Kein Arbeitszimmer


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  1.  ]BFH, Beschluss v. 27.7.2015 GrS 1/14, BFH/NV 2016 S. 447; BerP 2016 S. 179 ff.
  2.  ]BFH, Urteile v. 22.3.2016 VIII R 10/12, BFH/NV 2016 S. 1605 und VIII R 24/12, BFH/NV 2016 S. 1607.

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