Urteilsfall: Sondermodell Taxi
Im Streitfall der Urteils des FG Düsseldorf1 wurde ein Taxi auch privat genutzt. Bei solchen Sondermodellen ergibt sich der Listenpreis aus der zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebenen Preisliste des Herstellers und nicht aus dem anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Wert.
Spezielle Preislisten sind anwendbar
Die zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste gibt den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder. Dass solche Modelle nur von einem bestimmten Kundenkreis, nämlich Taxi- und Mietwagenunternehmer, erworben werden können, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es handelt sich hierbei um einen „rabattierten Festpreis“, der unterhalb des üblichen Listenpreises liegt. Dieser unterscheidet sich jedoch von einem Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat. Dieser spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das „Sondermodell Taxi“.
Praxishinweis
Die Revision wurde zugelassen. Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH unter dem Az.: III R 13/16 anhängig.
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- [ ↑ ]FG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2015 14 K 2436/14 E, G, U, NWB 2016 S. 2842.