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Zur Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1 %-Regelung

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Urteilsfall: Sonder­modell Taxi

Im Streitfall der Urteils des FG Düsseldorf1 wurde ein Taxi auch privat genutzt. Bei solchen Sonder­mo­dellen ergibt sich der Listen­preis aus der zum „Sondermodell Taxi“ her­aus­ge­ge­benen Preis­liste des Herstellers und nicht aus dem anhand der Fahr­zeug­ident­num­mer er­mittel­ten Wert.

Spezielle Preis­listen sind anwendbar

Die zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste gibt den all­ge­mein am Neu­wa­genmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder. Dass sol­che Modelle nur von einem bestimmten Kunden­kreis, nämlich Taxi- und Miet­wa­genunternehmer, erworben werden können, führt zu keiner an­de­ren Ein­schätzung. Es handelt sich hierbei um einen „rabattierten Fest­preis“, der unterhalb des üblichen Listenpreises liegt. Dieser unterscheidet sich jedoch von einem Individualrabatt dadurch, dass er Ein­gang in eine für den Vertrieb der Fahr­zeuge maßgebliche Liste ge­fun­den hat. Dieser spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das „Sonder­mo­dell Taxi“.

Praxishinweis

Die Revision wurde zugelassen. Das Revisions­verfahren ist vor dem BFH unter dem Az.: III R 13/16 anhängig.


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  1.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2015 14 K 2436/14 E, G, U, NWB 2016 S. 2842.

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