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Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Hessisches Ministerium der Finanzen
Fundstelle:
https://finanzamt.hessen.de/steuern/datenaustausch-pkv
Gesetz:
§ 39 Abs. 4a EStG
1.
Datenaustausch zur privaten Krankenversicherung

Elektronischer Daten­aus­tausch ab 1.1.2026

Ab dem Jahr 2026 wird der Datenaustausch zwischen privaten Kran­ken­ver­sicherungen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern neu geregelt - die Beitragsdaten zur privaten Kranken- und Pflege-Pflicht­ver­siche­rung werden künftig elektronisch übermittelt. Diese Umstellung hat zugleich Auswirkungen auf die bisherige Mindest­vor­sor­ge­pau­scha­le beim Lohn­steuerabzug.

1.1
Wie erfolgte der Abzug bisher?

Papierbescheinigungen entfallen

Bislang mussten privat kranken- und pflegepflichtversicherte Arbeitnehmer ihrem Ar­beit­ge­ber jährlich eine Papierbe­scheini­gung ihres Ver­siche­rungs­un­ter­neh­mens vor­le­gen. Diese diente als Nachweis für die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Bei­trä­ge. Wurde keine Bescheinigung eingereicht, griff automatisch die Min­dest­vor­sor­ge­pau­scha­le von

1.900 € (Steuerklasse I, II, IV-VI) bzw.
3.000 € (Steuerklasse III).
1.2
Wie erfolgt der Abzug ab 1.1.2026?

Übermittlung zum 20.11 jährlich ans BZSt

Ab dem 1.1.2026 ersetzt ein elektronisches Meldeverfahren das bisherige Papierverfahren. Die Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich bis zum 20.11. die relevanten Beitragsdaten (Art und Höhe) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Das BZSt wandelt diese Daten in Lohnsteuerabzugsmerkmale um und stellt sie dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.

Ziel: Entbürokratisierung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für Arbeitgeber, Versicherer und Arbeitnehmer.

1.3
Was ändert sich für Privatversicherte?

Wegfall Mindest­vor­sor­ge­pau­schale

Es ist keine Papierbescheinigung mehr nötig, da der Datenaustausch vollständig automatisch erfolgt. Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Dadurch kann sich ab 2026 das Nettoeinkommen verändern, insbesondere bei Versicherten mit niedrigeren tatsächlichen Beiträgen.

Korrekturen der übermittelten Daten sind nicht durch das Finanzamt, sondern nur durch die Versicherung möglich. Übermittelt werden künftig zwei Werte:

Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss,
Basisbeitrag, der als Sonderausgabe bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird.
1.4
Gibt es Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung?

Ausnahmen für be­stimm­te Ge­sell­schaf­ten

Ja, folgende Einrichtungen müssen nicht teilnehmen:

Ausländische Versicherungsunternehmen,
Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften mit § 176 SGB V-Bestätigung,
Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK),
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB).

In diesen Fällen können Versicherte beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren stellen. Der Wert wird dann als ELStAM (elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal) an den Arbeitgeber übermittelt.

Wichtig: Wer einen solchen Antrag stellt und daraufhin einen entsprechenden Freibetrag gewährt bekommt, ist zur Abgabe einer Einkommen­steuer­erklä­rung verpflichtet.

Praxishinweis

Ab 2026 entfällt das Papierverfahren für privat Kranken- und Pflege­pflicht­versicherte vollständig. Die elektronische Datenübermittlung über das BZSt sorgt für weniger Bürokratie, verlangt aber erhöhte Auf­merk­samkeit bei der Kontrolle der übermittelten Beitragsdaten. Eine ausführ­liche Darstellung der Themen sowie alle wichtigen Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialver­siche­rung erfolgt in unserem Seminar „Arbeitslohn 2026“. Das Seminar findet zu folgenden Terminen statt:

26.11.2025 in Hockenheim,
27.11.2025 in Denzlingen,
9.12.2025 in Leonberg und
10. und 11.12.2025 als Onlineseminar.