Anerkannter Freiwilligendienst
Ein Kind ist bis zum 25. Lebensjahr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG berücksichtigungsfähig, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Im Hinblick auf das Kindergeld ist zu beachten, dass das Kinder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bzw. im EU/EWR-Ausland hat (§ 62 Abs. 1 Satz 6 EStG).
Wohnsitz muss im Inland oder innerhalb der EU/EWR liegen
Damit besteht für ein Kind, das einen zweijährigen Freiwilligendienst aller Generationen (Missionarsdienst) in den USA leistet, kein Anspruch auf Kindergeld1, weil die Voraussetzungen zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht erfüllt sind. Ebenso wenig ist das Kind in den Haushalt eines Berechtigten i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG aufgenommen.
Praxishinweis
Das Existenzminimum dieser Kinder wird ggf. durch einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen.