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Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligen­dienst aller Generationen in den USA

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Anerkannter Frei­willigendienst

Ein Kind ist bis zum 25. Lebensjahr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch­sta­be d EStG berücksichtigungsfähig, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr, ein frei­williges ökologisches Jahr oder einen anderen anerkannten Frei­willigen­dienst leistet. Im Hinblick auf das Kinder­geld ist zu beachten, dass das Kinder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­ent­halt im Inland bzw. im EU/EWR-Ausland hat (§ 62 Abs. 1 Satz 6 EStG).

Wohnsitz muss im In­land oder inner­halb der EU/EWR liegen

Damit besteht für ein Kind, das einen zweijährigen Freiwilligen­dienst aller Ge­nerationen (Missionars­dienst) in den USA leistet, kein Anspruch auf Kinder­geld1, weil die Vor­aus­setzungen zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­ent­halt nicht erfüllt sind. Ebenso wenig ist das Kind in den Haushalt eines Be­rech­tigten i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG aufgenommen.

Praxishinweis

Das Existenzminimum dieser Kinder wird ggf. durch einen Kinder­frei­be­trag nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbe­schränk­te Steuer­pflicht des Kindes voraussetzen.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 13.7.2016 XI R 8/15, juris.

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