Urteilsfall
Im Urteilsfall1 erhält eine Beamtin für ihr im Inland lebendes, minderjähriges Kind Kindergeld. Der bei der Europäischen Kommission beschäftigte Kindesvater erhält für das betreffende Kind eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Fraglich war, ob diese Zulage dazu führt, dass die nicht verheiratet ihren Anspruch auf Kindergeld verliert.
Vergleichbare Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen
Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht zwar kein Anspruch auf Kindergeld, wenn für das Kind Leistungen, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind bezahlt werden. Danach wäre der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen.
Rückausnahme aufgrund der Recht-sprechung des EuGH
Steht ein Kindergeldberechtigter im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der EU für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat (§ 65 Abs. 1 Satz 3 EStG). Aufgrund dieser Rückausnahme hat die Beamtin einen Anspruch auf Kindergeld. Denn nach Auffassung des EuGH2 kann einem nach nationalen Rechtsvorschriften Kindergeldberechtigten die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf die Kinderzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b EU-Beamtenstatut nicht verweigert werden, wenn dieser eine unselbständige Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt, weil in diesem Fall die nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b EU-Beamtenstatut zu gewährende Familienbeihilfe nachrangig ist.