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Ausschluss von Kindergeld bei Leistungen von zwi­schen- oder über­staat­lichen Einrichtungen

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Urteilsfall

Im Urteilsfall1 erhält eine Beamtin für ihr im Inland lebendes, minder­jähriges Kind Kindergeld. Der bei der Europäischen Kommission beschäftigte Kindes­vater erhält für das betreffende Kind eine Zulage für unter­halts­be­rechtigte Kin­der. Fraglich war, ob diese Zulage dazu führt, dass die nicht ver­heiratet ihren An­spruch auf Kindergeld verliert.

Vergleichbare Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht zwar kein Anspruch auf Kindergeld, wenn für das Kind Leistun­gen, die von einer zwischen- oder über­staat­lichen Einrichtung gewährt wer­den und dem Kindergeld vergleichbar sind bezahlt werden. Danach wäre der An­spruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld aus­ge­schlossen.

Rückausnahme auf­grund der Recht-sprechung des EuGH

Steht ein Kindergeldberechtigter im Inland in einem öffentlich-recht­lichen Dienst­ver­hältnis, wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Rücksicht darauf aus­ge­schlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestands­beamter oder sonstiger Be­dien­steter der EU für das Kind An­spruch auf Kinderzulage hat (§ 65 Abs. 1 Satz 3 EStG). Aufgrund dieser Rückausnahme hat die Beamtin einen Anspruch auf Kin­der­geld. Denn nach Auffassung des EuGH2 kann einem nach nationalen Rechts­vorschriften Kinder­geld­berechtigten die Zahlung von Kinder­geld unter Hin­weis auf die Kinderzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b EU-Beamten­statut nicht verweigert werden, wenn dieser eine unselbständige Tätig­keit in dem be­treffen­den Mitgliedstaat ausübt, weil in diesem Fall die nach Art. 67 Abs. 1 Buch­stabe b EU-Be­amten­statut zu gewährende Familienbeihilfe nach­rangig ist.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 13.7.2016 XI R 16/15, juris.
  2.  ]EuGH, Urteil v. 7.5.1987 189/85, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

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