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Keine Übertragung des Kinderfreibetrags eines minder­jährigen Kindes

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Höhe des Kinder­freibetrags

Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG steht den beiden Elternzeiten grundsätzlich jeweils hälftig zu. Die Beträge verdoppelt sich, wenn

die Eltern zusammen veranlagt werden,

der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommen­steuer­pflichtig ist oder

der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat (Adoption) oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Übertragung, wenn Unter­halts­pflicht nicht nachgekom­men wird

Kommt ein Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für im We­sent­lichen nicht nach, kann der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG)1.

Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minder­jähri­ges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Betreuungsunterhalt), für sich und sein Kind Leistun­gen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des Kinder­frei­betrags2. Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt, sondern Betreuungsunterhalt, leistet, ergibt sich kein An­spruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.


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  1.  ]R 32.13 EStR.
  2.  ]BFH, Urteil v. 15.6.2016 III R 18/15, BFH/NV 2016 S. 1636.

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