Höhe des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG steht den beiden Elternzeiten grundsätzlich jeweils hälftig zu. Die Beträge verdoppelt sich, wenn
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat (Adoption) oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Übertragung, wenn Unterhaltspflicht nicht nachgekommen wird
Kommt ein Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für im Wesentlichen nicht nach, kann der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG)1.
Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Betreuungsunterhalt), für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des Kinderfreibetrags2. Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt, sondern Betreuungsunterhalt, leistet, ergibt sich kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.