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Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

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Die Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG (Abzug der ausländischen Steuer bei den Einkünften) wurde abgelehnt, wenn dem Steuerpflichtigen nach § 42 AO Gewinnausschüttungen zugerechnet werden, die ausländischen Steuern jedoch nicht gegenüber dem Steuerpflichtigen, sondern gegen eine aus­län­dische Kapitalgesellschaft festgesetzt werden1. Maßgeblich für den Abzug aus­län­discher Steuern nach § 34c EStG ist, dass dieselbe Person auf dieselben Einkünfte sowohl in­ländische als auch ausländische Steuern entrichtet hat, da nur dann eine Doppelbesteuerung ent­steht. Im Urteilsfall schüttete eine in­ländische Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafterin, eine niederländische Kapitalgesellschaft, aus. Diese schüttete ihrerseits an ihre niederländische Mutter­gesellschaft aus. Bei dieser Ausschüttung entstand eine niederlän­dische Dividendensteuer. Die Gewinnausschüttung wurde jedoch dem Steuer­pflichtigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet, weil die Zwischen­schaltung der ausländischen Gesellschaften als rechtsmiss­bräuch­lich nach § 42 AO angesehen wurde. Die Anwendung des § 42 AO war zwischen den Be­teiligten unstreitig. Allerdings begehrte der Steuerpflichtige den Abzug der Dividendensteuer nach § 34c Abs. 3 EStG. Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug - nach dem Urteil des BFH zu Recht - ab. Der BFH bestätigte insoweit, dass sowohl das inländische als auch das zur ausländischen Steuer herangezogene Steuersubjekt für den Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG identisch sein müssen.

Praxishinweis

Eine Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG war nicht möglich, weil durch die Zurechnung nach § 42 AO inländische Einkünfte vorlagen.

Der Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG dient als Auffangtatbestand, wenn die Regelungen zur Steueranrechnung oder zum Steuerabzug mangels ausländischer Einkünfte keine Anwen­dung finden.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 2.3.2016 I R 73/14, BFH/NV 2016 S. 1341.

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