Die Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG (Abzug der ausländischen Steuer bei den Einkünften) wurde abgelehnt, wenn dem Steuerpflichtigen nach § 42 AO Gewinnausschüttungen zugerechnet werden, die ausländischen Steuern jedoch nicht gegenüber dem Steuerpflichtigen, sondern gegen eine ausländische Kapitalgesellschaft festgesetzt werden1. Maßgeblich für den Abzug ausländischer Steuern nach § 34c EStG ist, dass dieselbe Person auf dieselben Einkünfte sowohl inländische als auch ausländische Steuern entrichtet hat, da nur dann eine Doppelbesteuerung entsteht. Im Urteilsfall schüttete eine inländische Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafterin, eine niederländische Kapitalgesellschaft, aus. Diese schüttete ihrerseits an ihre niederländische Muttergesellschaft aus. Bei dieser Ausschüttung entstand eine niederländische Dividendensteuer. Die Gewinnausschüttung wurde jedoch dem Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet, weil die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaften als rechtsmissbräuchlich nach § 42 AO angesehen wurde. Die Anwendung des § 42 AO war zwischen den Beteiligten unstreitig. Allerdings begehrte der Steuerpflichtige den Abzug der Dividendensteuer nach § 34c Abs. 3 EStG. Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug - nach dem Urteil des BFH zu Recht - ab. Der BFH bestätigte insoweit, dass sowohl das inländische als auch das zur ausländischen Steuer herangezogene Steuersubjekt für den Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG identisch sein müssen.
Praxishinweis
Eine Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG war nicht möglich, weil durch die Zurechnung nach § 42 AO inländische Einkünfte vorlagen.
Der Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG dient als Auffangtatbestand, wenn die Regelungen zur Steueranrechnung oder zum Steuerabzug mangels ausländischer Einkünfte keine Anwendung finden.