Verluste aus Termingeschäften
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungsgemäß1. Maßgeblich für die Frage der Definitivbelastung ist allein die private Einkommensteuerebene des Steuerpflichtigen. So kommt es beispielsweise trotz Beendigung einer Persongengesellschaft zu keiner Definitivbelastung der Gesellschafter, da diese weiterhin die Möglichkeit der Verlustnutzung ihrer zugewiesenen Verluste, bei entsprechend positiven, künftigen Einkünften auf Ebene ihrer privaten Einkommensteuer haben.
Praxishinweis
Der BFH hat explizit offengelassen, ob das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot auch bei einer Definitivbelastung verfassungsgemäß ist.