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Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbe­schrän­kung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

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Verluste aus Termingeschäften

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuer­pflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil er­langt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungs­gemäß1. Maßgeblich für die Frage der Definitivbelastung ist allein die private Einkommensteuer­ebene des Steuerpflichtigen. So kommt es beispielsweise trotz Beendigung einer Persongenge­sellschaft zu keiner Definitivbelastung der Gesell­schafter, da diese weiterhin die Möglichkeit der Verlustnutzung ihrer zugewiesenen Verluste, bei entsprechend positiven, künftigen Einkünften auf Ebene ihrer privaten Einkommensteuer haben.

Praxishinweis

Der BFH hat explizit offengelassen, ob das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot auch bei einer Definitivbelastung verfassungsgemäß ist.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 28.4.2016 IV R 20/13, BFH/NV 2016 S. 1210.

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