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Hinweis zur Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Arbeitnehmer in Deutschland

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
JStG 2024
Fundstelle:
BGBl 2024 I Nr. 387
Gesetz:
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f EStG
Streitfrage:
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Arbeitnehmer durch das JStG 2024.

Spätestens seit Corona ist der Begriff Homeoffice fester Teil der Arbeitswelt. Dabei kommt es auch vor, dass Arbeitnehmer vom ausländischen Homeoffice aus tätig werden. Sodann stellt sich die Frage, ob Deutschland hierfür ein Be­steuerungsrecht zusteht. Die Erweiterung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f EStG durch das JStG 2024 ist dabei von besonderer Bedeutung.

Praxishinweis

Zur Thematik Mitarbeiterentsendung ins Ausland bieten wir am 9.9., 11.9. und 15.9.2025 eine dreiteilige Seminarreihe an. Behandelt werden dabei im Schwerpunkt die Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtung bei Mit­ar­bei­ter­ent­sen­dun­gen, Ge­halts­auf­tei­lun­gen und Reisekostenrecht bei Mitarbei­ter­ent­sen­dun­gen und der Aspekt Sozial­ver­sicherung bei inter­na­tio­na­len Be­schäf­ti­gun­gen.

Physische Ar­beits­aus­übung in Deutsch­land bis­lang re­le­vant

Im internationalen Steuerrecht wird die Besteuerung von Arbeitnehmer häufig am sog. Tätigkeitsortprinzip festgemacht, also dort, wo sich der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit physisch aufhält. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG sichert Deutschland ein Besteuerungsrecht für Arbeitslohn, wenn trotz eines fehlenden Wohnsitzes im Inland, die Tätigkeit des Arbeitnehmers in Deutsch­land ausgeübt worden ist. Folglich war das Besteuerungsrecht Deutsch­lands bislang an eine physisch in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ge­bun­den. Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice für einen deutschen Ar­beit­ge­ber führen beispielsweise nicht zu einem inländischen Be­steue­rungs­recht, weil es an einer physischen Anwesenheit des Ar­beit­neh­mers im Inland man­gelt.

1.
Anpassungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG seit 2024

Mehrere Än­de­run­gen seit 2024

§ 49 Abs. 1 EStG regelt umfassend das Besteuerungsrecht für beschränkt Steu­er­pflichtige in Deutschland. Im speziellen erfuhr § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Be­zug auf die Einkünfte von Arbeitnehmern seit 2024 einige Änderungen, wo­durch sich Deutschland ein noch umfassenderes Besteuerungsrecht zu­si­chert und auch das Risiko einer Doppelbesteuerung in Kauf nimmt. Viel­mehr ist zwi­schenzeitlich nicht mehr nur das Tätigkeitsortprinzip von Be­deu­tung. Hier­durch erhöht sich der administrative Aufwand für Un­ter­neh­men, welche prü­fen und bewerten müssen, ob eine Verpflichtung zum Lohn­steuereinbehalt in Deutsch­land besteht.

2.
Neuer Buchstabe f in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Arbeitslohn wäh­rend Frei­stel­lung in Deutsch­land steuer­ver­haftet

§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG wurde zum 1.1.2025 um einen Buchstaben f ergänzt, wel­cher Arbeitslohn, der in Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Ar­beits­freistellung und im Zusammenhang mit der Beendigung eines Ar­beits­ver­hält­nis­ses gewährt wird, in Deutschland besteuert. Dies gilt unter der Vo­raus­set­zun­gen, dass der Arbeitgeber mit Beendigung der tatsächlichen Ar­beit Deutsch­land verlassen und seinen Wohnsitz aufgegeben hat. Es wird un­ter­stellt, dass in Zeiten der Freistellung die Arbeit ohne eine Freistellung im In­land aus­ge­übt worden wäre.

Durch diese fiktive Annahme einer Tätigkeit in Deutschland, wird der Ar­beits­lohn Deutschland zukünftig in der Phase der Freistellung zugeordnet. Er­gän­zung erhält mit § 50d Abs. 15 Satz 2 EStG Deutschland ein Be­steue­rungs­recht, welches auch etwaige Zuordnungsregelungen ein­schlä­gi­ger DBA über­schreibt. Eine Doppelbesteuerung von Einkünften droht.

3.

Abfindungen

Abfindungen sind rückwirkend bzgl. des Be­steue­rungs­rechts zu be­wer­ten

Abfindungen werden in Deutschland u. a. für den Verlust des Arbeitsplatzes und zukünftig entgehende Einnahmen gewährt. Weil sie nicht für eine ge­leis­te­te Arbeit gezahlt werden, gelten diese auch nicht als Entgelt lt. SvEV. Im in­ter­na­tio­na­len Kontext sieht § 50d Abs. 12 EStG jedoch vor, dass Ab­fin­dun­gen nicht für die Zukunft, sondern für das vergangene Ar­beits­ver­hält­nis ge­währt werden und gem. der Steuerpflicht in dieser An­stel­lungs­pha­se auf­zu­tei­len sind. Verlässt der Arbeitnehmer Deutschland und gibt er seinen in­län­di­schen Wohn­sitz auf, kann eine Abfindung dennoch der (voll­stän­di­gen) in­län­di­schen Be­steue­rung unterliegen. Folglich wird hierbei auch nicht mehr auf die phy­sische Anwesenheit in einem Land abgestellt, sondern eine fiktive Be­trach­tung in die Vergangenheit herangezogen. Auch hier droht eine Dop­pel­be­steue­rung von Einkommen.

4.Homeoffice Tage am Beispiel Luxemburg

Auch ausländische Homeoffice Ar­beits­ta­ge kön­nen steuer­pflich­tig sein

Durch eine weitere Änderung wurde § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG zu­letzt umfassend ergänzt, sodass seit dem Jahr 2024 auch Arbeitslohn der in­län­dischen beschränkten Steuerpflicht unterliegt, wenn die Arbeit im aus­län­di­schen Homeoffice ausgeübt wird, ein Abkommen mit diesem Land aber Deutsch­land das Besteuerungsrecht zuweist. Dies ist beispielsweise im DBA-Lu­xem­burg der Fall, wonach bis zu 34 Tage im Homeoffice im An­säs­sig­keits­staat (Luxemburg) gearbeitet werden können, ohne dass der An­säs­sig­keits­staat (Luxemburg) sich ein Besteuerungsrecht einräumt. Würde man auf den Tä­tig­keits­ort abstellen, hätte Luxemburg ein Besteuerungsrecht, Deutsch­land je­doch nicht, weil § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG bislang auf die An­we­sen­heit abstellte. Auch dies wurde geändert und Deutschland ein um­fas­sen­des Be­steue­rungs­recht eingeräumt.

Praxishinweis

Genaue Prüfung, wenn (ehemalige) Mitarbeiter Deutsch­land ver­lassen

Die beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern wird umfassender und ist längst nicht mehr an die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers im Inland bei Auszahlung gebunden. Arbeitgeber müssen genau prüfen, welche Zah­lun­gen an im Ausland lebende (ehemalige) Arbeitnehmer gezahlt werden. Aus diesem Grund räumt § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG nun auch beschränkt steuer­pflichtigen Arbeitnehmern in allen noch offenen Fällen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz sind, sowie Staatsangehörigen der Schweiz mit Wohnsitz in der Schweiz oder in der EU auf Antrag eine Ver­an­la­gung ein.