Urteilsfall: Quellensteuer wurde einbehalten
Strittig war1 inwieweit inländische Betriebsausgaben mit ausländischen Einnahmen nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Im Urteilsfall wurden Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen erzielt, für die Quellensteuer einbehalten wurde. Diese Quellensteuer wurde ausgehend von den ausländischen Einnahmen voll auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Das Finanzamt kürzte hingegen die ausländischen Einnahmen um die inländischen anteiligen Betriebsausgaben und ermittelte somit eine geringere Anrechnung der ausländischen Quellensteuern aufgrund der geringeren ausländischen Einkünfte.
Praxishinweis
Eine Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG war nicht möglich, weil durch die Zurechnung nach § 42 AO inländische Einkünfte vorlagen.
Keine europarechtlichen Bedenken
Der Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG dient als Auffangtatbestand, wenn die Regelungen zur Steueranrechnung oder zum Steuerabzug mangels ausländischer Einkünfte keine Anwendung finden.
Keine Aufteilung nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip
Liegen die Voraussetzungen des § 42 AO vor, tritt an Stelle der tatsächlich gewählten Gestaltung die angemessene Gestaltung. Werden insoweit dem Steuerpflichtigen Einkünfte zugerechnet, hat dies nicht zur Folge, dass die rechtliche Existenz der ausländischen Gesellschaft und deren steuerliche Anerkennung bestritten werden2.
Die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO findet somit nur auf den konkreten Umgehungstatbestand Anwendung. Ergeben sich für die ausländische Gesellschaft weitere steuerliche Konsequenzen, wie z. B. den Einbehalt von ausländischen Steuern, bleiben diese von § 42 AO unberührt.