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Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegen­leis­tung

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Rücklage auch bei Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung möglich

Mit einer „§ 6b EStG-Rücklage“ besteht bei Umstrukturierungs­maß­nah­men un­ter gewissen Voraussetzungen die Mög­lichkeit, Ge­winne aus der Ver­äuße­rung von beispiels­weise Grund und Boden in eine steuer­freie Rücklage einzu­stellen und bei Neuinvestition dann erfolgs­neutral zu übertragen. Diese Vor­schrift gilt nach § 6c EStG auch bei der Einnah­men-Über­schuss-Rechnung.

Nachträgliche Ent­schä­di­gung be­trifft Grund und Boden

Ein Steuerpflichtiger kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 6b Abs. 3 EStG auch rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeit­raum erhöht und dadurch erstmals ein Ver­äußerungsgewinn entsteht. In einem aktuellen Urteils­fall1 hat der Veräußerer eines Grund­stücks nachträglich eine Entschädigung erhalten, weil ein be­reits vor dem Ver­kauf vereinbartes Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks auf dem Grund­stück in Anspruch genommen wird.

Nutzungs­recht ist kein selbst­stän­diges Wirt­schaftsgut

Die Möglichkeit, auf dem Grundstück eine Windenergieanlage zu betreiben, ist nach Ansicht des BFH nicht als selbstständiges immaterielles Wirtschafts­gut, sondern als wertbildender Faktor des Grundstücks anzusehen. Es liegt kein selbstständiges Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht“ vor. Aus diesem Grund ist die nachträgliche Entschädigung eine Erhöhung des Veräußerungs­ge­winns aus der Veräußerung des Grund und Bodens und damit ist eine Rück­lage nach § 6c EStG zulässig.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 10.3.2016 IV R 41/13, BFH/NV 2016 S. 1346.

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