Rücklage auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich
Mit einer „§ 6b EStG-Rücklage“ besteht bei Umstrukturierungsmaßnahmen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung von beispielsweise Grund und Boden in eine steuerfreie Rücklage einzustellen und bei Neuinvestition dann erfolgsneutral zu übertragen. Diese Vorschrift gilt nach § 6c EStG auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Nachträgliche Entschädigung betrifft Grund und Boden
Ein Steuerpflichtiger kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 6b Abs. 3 EStG auch rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht. In einem aktuellen Urteilsfall1 hat der Veräußerer eines Grundstücks nachträglich eine Entschädigung erhalten, weil ein bereits vor dem Verkauf vereinbartes Nutzungsrecht zur Errichtung eines Windparks auf dem Grundstück in Anspruch genommen wird.
Nutzungsrecht ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut
Die Möglichkeit, auf dem Grundstück eine Windenergieanlage zu betreiben, ist nach Ansicht des BFH nicht als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut, sondern als wertbildender Faktor des Grundstücks anzusehen. Es liegt kein selbstständiges Wirtschaftsgut „Nutzungsrecht“ vor. Aus diesem Grund ist die nachträgliche Entschädigung eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung des Grund und Bodens und damit ist eine Rücklage nach § 6c EStG zulässig.