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Veranstaltung von Golfturnieren

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BFH hat Abzugsfähigkeit verneint

Der BFH hat mit dem Urteil vom 16.12.20151 die Abzugsfähigkeit bereits verneint und die Auf­wendungen als „ähnliche Aufwendungen“ i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG angesehen und die Anwendung des Sponsorenerlasses verneint.

Im Streitfall wurde eine Turnierserie von einem Automobilvertragshändler „gesponsert“. Der BFH hat diese Aufwendungen trotz der betrieblichen Veran­lassung als „ihrer Art nach überflüssige und unangemessene Repräsen­tationsaufwendungen“ eingestuft.

Finanzverwaltung übernimmt Auffassung

Diese Auffassung hat nun die Finanzverwaltung übernommen2.

Praxishinweis

Die Übernahme dieser Auffassung stellt das Ende nicht nur vieler Golf­turnierserien dar, sondern auch das Ende vieler Sport- und Kulturver­anstaltungen. Diese sind ohne „Sponsoring“ oftmals nicht durchführbar.

Durch die betriebliche Veranlassung, die lediglich nach § 4 Abs. 5 EStG zu einem Be­triebs­ausgabenausschluss führt, ist u. E. keine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 ErbStG vorliegend.

U. E. ist der Gesetzgeber gefordert, durch eine Ergänzung des § 64 AO die betrieblich veran­lassten Sponsorenaufwendungen dem Bereich der Werbung zu zuordnen.

Keine Betriebsausgaben liegen vor, wenn persönliche Interessen des Unternehmers im Vorder­grund stehen3.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 16.12.2015 IV R 24/13, BFH/NV 2016 S. 652; BerP 2016 S. 272.
  2.  ]OFD Frankfurt, Rundverfügung v. 30.6.2016 S 2145 A -11- St 210, DStR 2016 S. 1868.
  3.  ]Vgl. zum Problemkreis z. B. Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.3.2015 3 K 174/14, EFG 2016 S. 1096.

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