Im Streitfall wurde eine Turnierserie von einem Automobilvertragshändler „gesponsert“. Der BFH hat diese Aufwendungen trotz der betrieblichen Veranlassung als „ihrer Art nach überflüssige und unangemessene Repräsentationsaufwendungen“ eingestuft.
Finanzverwaltung übernimmt Auffassung
Diese Auffassung hat nun die Finanzverwaltung übernommen2.
Praxishinweis
Die Übernahme dieser Auffassung stellt das Ende nicht nur vieler Golfturnierserien dar, sondern auch das Ende vieler Sport- und Kulturveranstaltungen. Diese sind ohne „Sponsoring“ oftmals nicht durchführbar.
Durch die betriebliche Veranlassung, die lediglich nach § 4 Abs. 5 EStG zu einem Betriebsausgabenausschluss führt, ist u. E. keine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 ErbStG vorliegend.
U. E. ist der Gesetzgeber gefordert, durch eine Ergänzung des § 64 AO die betrieblich veranlassten Sponsorenaufwendungen dem Bereich der Werbung zu zuordnen.
Keine Betriebsausgaben liegen vor, wenn persönliche Interessen des Unternehmers im Vordergrund stehen3.