Verwaltung wendet stufenweise Ermittlung an
Das BMF1 teilt mit, dass die stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung nach dem BFH-Urteil vom 19.1.20172 auch von der Verwaltung angewendet wird. Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, ist Einspruch einzulegen.
Praxishinweise
Die geänderte Berechnungsweise ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Sie führt vor allem bei besser verdienenden Mandanten zu einer deutlichen Absenkung der zumutbaren Belastung. Deshalb sollten außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, auch wenn auf einen Ansatz in der Vergangenheit verzichtet wurde, weil bereits feststand, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten wird.
Datev hat bereits mit einem Update reagiert und ermittelt die zumutbare Belastung stufenweise. In den Steuerbescheiden ist derzeit die stufenweise Berechnung noch nicht umgesetzt, so dass ein Einspruch unerlässlich ist.Datev hat bereits mit einem Update reagiert und ermittelt die zumutbare Belastung stufenweise.
Einspruch ist derzeit noch notwendig
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- [ ↑ ]BMF, Pressemitteilung v. 1.6.2017, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2017-06-01-Ermittlung-zumutbare-Belastung-Par-33-Abs-3-EStG.html (Stand: 1.6.2017).
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 19.1.2017 VI R 75/14, BFH/NV 2017 S. 675; vgl. Immer aktuell 2017 S. 165.