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Ermittlung der zumutbaren Belastung

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Verwaltung wen­det stufen­weise Er­mitt­lung an

Das BMF1 teilt mit, dass die stufenweise Berechnung der zumutbaren Be­lastung nach dem BFH-Urteil vom 19.1.20172 auch von der Verwaltung ange­wendet wird. Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommen­steuer­be­scheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Ein­zelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, ist Einspruch einzulegen.

Praxishinweise

Die geänderte Berechnungsweise ist in allen noch offenen Fällen an­zu­wen­­den. Sie führt vor allem bei besser verdienenden Mandanten zu einer deut­lichen Absenkung der zumutbaren Belastung. Des­halb sollten außer­ge­­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, auch wenn auf einen An­satz in der Vergangenheit verzichtet wurde, weil bereits feststand, dass die zu­mut­bare Belastung nicht überschritten wird.

Datev hat bereits mit einem Update reagiert und ermittelt die zumutbare Be­lastung stufenweise. In den Steuerbescheiden ist derzeit die stufen­weise Berechnung noch nicht umgesetzt, so dass ein Einspruch unerlässlich ist.Datev hat bereits mit einem Update reagiert und ermittelt die zumutbare Be­lastung stufenweise.

Einspruch ist der­zeit noch not­wendig


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  1.  ]BMF, Pressemitteilung v. 1.6.2017, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2017-06-01-Ermittlung-zumutbare-Belastung-Par-33-Abs-3-EStG.html (Stand: 1.6.2017).
  2.  ]BFH, Urteil v. 19.1.2017 VI R 75/14, BFH/NV 2017 S. 675; vgl. Immer aktuell 2017 S. 165.

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