Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos unentgeltlich auf das Einzelkonto seines Ehegatten, kann darin eine freigebige Zuwendung liegen.
In einem aktuellen Urteilsfall1 übertrug ein Ehemann den Vermögensstand seines Einzelkontos auf das Einzelkonto seiner Ehefrau. Beide hatten jeweils die Vollmacht für das Konto des anderen Ehegatten. Die Ehefrau erklärte eine Bereicherung i. H. der Hälfte des übergegangenen Vermögensstands und begründete dies damit, dass ihr im Innenverhältnis bereits die andere Hälfte zustand. Das Finanzamt nahm dagegen eine freigebige Zuwendung in Höhe des kompletten übertragenen Vermögensstands an.
Der BFH sah im Streitfall eine freigebige Zuwendung i. H. des kompletten übertragenen Vermögensstands und stellte klar, dass die Feststellungslast für Tatsachen, die einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen, von der bedachten Ehefrau zu tragen sind. Hierzu zählen auch solche Tatsachen, die belegen sollen, dass ihr die übertragenen Mittel bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis (teilweise) zuzurechnen waren.
Ein Einzelkonto ist - auch bei Eheleuten - grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen (im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto). Aus einer Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, ergibt sich nicht die hälftige Zurechnung des Kontos im Innenverhältnis.
Die Würdigung der Tatsachen, welche der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen, obliegt dem Finanzgericht. Dieses sah den Nachweis im vorliegenden Fall als nicht erbracht.