Der BFH hat mit Urteil vom 9.6.2015 entschieden, dass Zinsen auf Rentennachzahlungen keine Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, sondern solche nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, die der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) mit Günstigerprüfung unterliegen.