Eine Betreuungspauschale für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, erfüllt die Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung und kann nach § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden1.
Durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Die Leistung wird auch im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, nachdem der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional2 auszulegen. Damit sind die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 EStG erfüllt.