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Aufwendungen für ein Notrufsystem bei betreutem Woh­nen

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Eine Betreuungspauschale für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rah­men des „Be­treuten Wohnens” Hilfe­leistung rund um die Uhr sicher­stellt, erfüllt die Vor­aus­setzungen für eine haus­halts­nahe Dienst­leistung und kann nach § 35a Abs. 2 EStG be­rück­sichtigt werden1.

Durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner im Bedarfs­fall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischer­we­ise in einer Haus­haltsge­mein­schaft zusam­men­le­bende Familien- oder sonstige Haus­halts­an­ge­höri­ge und stellen damit im räum­lichen Be­reich des Haus­halts sicher, dass kran­ke und alte Haus­halts­an­ge­höri­ge im Be­darfs­fall Hilfe erhalten. Die Leistung wird auch im Haus­halt des Steuer­pflichtigen er­bracht, nach­dem der Be­griff des Haus­halts ist insoweit räum­lich-funktional2 aus­zu­legen. Damit sind die Voraus­setzungen des § 35a Abs. 2 EStG erfüllt.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 3.9.2015 VI R 18/14, juris.
  2.  ]BFH, Urteile v. 20.3.2014 VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880; VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882; vgl. BerP 2014 S. 472.

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