Neufang Akademie

nach oben

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Kategoriegrafik

Unternehmensübertragungen sind als sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen i. d. R. nicht steuer­bar. Dies setzt grundsätzlich die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus. Eine Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nicht begünstigt1.

Wird beispielsweise ein Einzelunternehmen im Wege der Generationennachfolge auf zwei Personengesellschaften aufgespalten, die zusammen eine Betriebsaufspaltung bilden, ist die Übertragung der Einzelwirtschaftsgüter in die Besitzgesellschaft umsatzsteuerbar und i. d. Regel umsatzsteuerpflichtig. Die Übertragung auf die Betriebsgesellschaft stellt hingegen eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung dar.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 3.12.2015 V R 36/13, juris.

Weitere Artikel dieser Ausgabe