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Umsatzsteuerliche Organschaft

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In Anbetracht des EuGH-Urteils Larentia + Minerva1 war absehbar, dass es im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft Änderungen geben muss. Die ersten Folgeurteile aus dieser Entscheidung wurden nun durch den BFH veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen und Klarstellungen im Bereich der Organschaft waren folgende:

a) Personengesellschaften können Organgesellschaften sein

Bislang musste es sich bei der Tochtergesellschaft um eine juristische Person handeln. Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nun eine Organschaft mit Personengesellschaften als Organgesellschaft zu2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nur der Organträger oder andere im Organkreis eingegliederte Personen Gesellschafter der Personengesellschaft sind.

Dies stellt einen klaren Widerspruch zur Verwaltungsauffassung dar3. Sollte die Rechtsprechung des BFH günstiger als die Verwaltungsauffassung sein, kann nun der Rechtsweg bestritten werden. Bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung besteht jedoch in all jenen Fällen, in denen nach der erneuerten Ansicht des BFH eine Organschaft mit einer Personengesellschaft vorliegt, dies jedoch nachteilig für den Mandaten wäre, Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO. Dieser Vertrauensschutz erstreckt sich u. E. auch auf die Haftung nach § 73 AO, sodass bei der Insolvenz der Personen-Organgesellschaft nicht der Organträger in Haftung genommen werden kann.

b) Über-/Unterordnungsverhältnis bleibt bestehen

Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt weiterhin ausgeschlossen. Der BFH hält weiter daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft bestehen muss4. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, die Organschaft aus Gründen des Unionsrechts auf lediglich eng miteinander verbundene Personen zu erweitern.

c) Keine Organschaft mit Nichtunternehmern (Hoheitsträgern)

Auch nach jüngster Ansicht des BFH kann nur ein Unternehmer Organträger sein5. Dies ist zur Verhinderung von Steuerumgehungen geboten. Andernfalls könnte beispielsweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Gründung einer Tochtergesellschaft (GmbH) Aufgaben auf diese auslagern. Mangels eigener Unternehmerstellung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihr durch die GmbH beispielsweise (grundsätzlich Umsatzsteuerpflichtig) Personal gestellt wird. Wäre die Bildung einer Organschaft auch ohne eigene Unternehmerstellung möglich, käme es zu einer Umgehung dieses Ab­zugs­verbots.


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  1.  ]EuGH, Urteil v. 16.7.2015, C-108/14, DStR 2015 S. 1673.
  2.  ]BFH, Urteil v. 2.12.2015 V R 25/13, juris.
  3.  ]Abschn. 2.8 Abs. 1 UStAE.
  4.  ]BFH, Urteil v. 2.12.2014 V R 15/14, juris.
  5.  ]BFH, Urteil v. 2.12.2015 V R 67/14, juris.

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