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Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Ar­beits­zimmer

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Der Große Senat des BFH1 hatte zu entscheiden, ob die Aufwen­dungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer und für eine häusliche Arbeitsecke an­teilig gel­tend gemacht werden können.

Nach der Verwaltungsauffassung ist ein Arbeits­zimmer im vollen Um­fang an­zu­erkennen, wenn der Raum so gut wie ausschließlich oder nahezu aus­schließ­lich für berufliche oder be­trieb­liche Zwecke ge­nutzt wird2. Nach Auf­fassung des BFH setzt ein Arbeits­zimmer schon im­mer voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist, wobei der Schreib­tisch regelmäßig das zen­trale Möbelstück ist3.

Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass unter einem „häus­lichen Arbeits­zim­mer“ nur ein Raum zu ver­stehen ist, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Ein­nahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer. Dadurch sollen Gestaltungs­möglichkeiten unterbunden und der Verwaltungsvollzug zu erleichtert werden.

Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Be­reichs vom privaten Be­reich ‑ beispielsweise über ein Nutzungs­zeiten­buch - ist nicht möglich, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv über­prü­fen lässt. Deshalb scheidet eine Auf­teilung der Kosten der nach Auffassung des BFH aus.


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  1.  ]BFH, Beschluss v. 27.7.2015 GrS 1/14, juris.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 2.3.2011 IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl 2011 I S. 195, Rz. 3.
  3.  ]BFH, Urteile v. 28.8.2003 IV R 53/01, BStBl 2004 II S. 55; v. 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl 2005 II S. 203; v. 22.11.2006 X R 1/05, BStBl 2007 II S. 304; v. 9.8.2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012 S. 200.

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