Der Große Senat des BFH1 hatte zu entscheiden, ob die Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer und für eine häusliche Arbeitsecke anteilig geltend gemacht werden können.
Nach der Verwaltungsauffassung ist ein Arbeitszimmer im vollen Umfang anzuerkennen, wenn der Raum so gut wie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird2. Nach Auffassung des BFH setzt ein Arbeitszimmer schon immer voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist3.
Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass unter einem „häuslichen Arbeitszimmer“ nur ein Raum zu verstehen ist, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer. Dadurch sollen Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden und der Verwaltungsvollzug zu erleichtert werden.
Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs vom privaten Bereich ‑ beispielsweise über ein Nutzungszeitenbuch - ist nicht möglich, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Deshalb scheidet eine Aufteilung der Kosten der nach Auffassung des BFH aus.
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- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 27.7.2015 GrS 1/14, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 2.3.2011 IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl 2011 I S. 195, Rz. 3.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 28.8.2003 IV R 53/01, BStBl 2004 II S. 55; v. 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl 2005 II S. 203; v. 22.11.2006 X R 1/05, BStBl 2007 II S. 304; v. 9.8.2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012 S. 200.