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Funktionsbezogener Haushaltsbegriff i. S. des § 35a EStG

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Nach Auffassung des BFH1 ist der Begriff des Haus­halts i. S. des § 35a EStG nicht räumlich, sondern funktionsbezogen aus­zu­legen. Daher sind die Eigen­tums­ver­hält­nisse für die Beur­teilung nicht aus­nahms­los geeignet. Es ist viel­mehr erforderlich, dass die Dienst­leistung in un­mittel­baren räum­lichen Zu­sam­men­hang zum Haus­halt durchge­führt wird und zum Nutzen des Haus­halts er­bracht wird. Auf Grund­lage dieser Recht­sprechung haben zwei Finanzge­rich­te weitere Be­günstigungen nach § 35a EStG zuge­lassen.

Nach Ansicht des FG Nürnberg mit Urteil vom 24.6.20152 sind auch die anteiligen Aus­bau­bei­träge bei einer Gemeindestraße be­günstigt. Die Bei­träge wurden auf die Grund­stücks­eigentümer umgelegt. Mit Bezug auf die Recht­sprechung des BFH hat das FG die anteiligen Kosten zum Ab­zug nach § 35a EStG zuge­lassen, auch wenn die Bau­leistungen auf öffent­lichem Grund er­folgt sind.

Das FG München ist im Urteil vom 23.2.20153 der Ansicht, dass auch die Arbeitskosten eines Schreiners, der eine renovierungsbedürftige Haus­türe ausbaut, in seiner Wer­kstatt renoviert und an­schließend wie­der ein­baut, nach § 35a EStG be­günstigt sind. Es kommt nicht auf den Ort der Leistungserbringung an, die Dienstleistung hat einen Be­zug zum Haus­halt des steuerpflichtigen und dient der zu eigenen Wohnzwecken ge­nutzten Woh­nung.

Praxishinweis

Nach der Verwaltungsmeinung4 sind nur Auf­wen­dungen für Dienst­leistungen auf Privatgelände und inner­halb der Grund­stücks­grenzen be­gün­stigt. Die Recht­sprechung des BFH und die Folgerechtsprechung der Finanzgerichte ermög­lichen es künftig weitere Dienstleistungen gelten zu machen. Nach der Recht­sprechung kommt es lediglich darauf an, dass die Dienst­leistung einen Be­zug zum Haus­halt und einen unmittel­baren Nutzen für diesen hat.
Gegen das Urteil des FG Nürnberg wurde unter dem Az.: VI R 45/15 Revision eingelegt. Die Revision wurde aber wieder zurückgenommen.

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  1.  ]BFH, Urteile v. 20.3.2014 VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880; VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882; vgl. BerP 2014 S. 472.
  2.  ]FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015 7 K 1356/14, juris.
  3.  ]FG München, Urteil v. 23.2.2015 7 K 1242/13, juris.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 10.1.2014 IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl 2014 I S. 75, Rz. 9 und 15.

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