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Fahrschule - Umsätze steuerfrei?

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Bislang gewährt die Finanzverwaltung eine Steuerfreiheit der Umsätze einer Fahrschule nach § 4 Nr. 21 UStG insoweit, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen1.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellem AdV-Beschluss vom 10.11.20152 erstmalig die Auffassung vertreten, dass Umsätze einer Fahrschule unter Berufung auf das Unionsrecht nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j MwStSystRL in vollem Umfang von der Um­satzsteuer zu befreien seien - damit auch soweit sie auf die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B entfällt. Der Unterricht des Fahrlehrers wird dabei als gleichartig zum Schul­unterricht betrachtet. Die bisherige Rechtsprechung des BFH3, die eine Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen verneinte, sei - so das FG - nicht anzuwenden, da sich die Befreiung unmittelbar auf das Unionsrecht stütze, welches zum vormaligen Urteilszeitpunkt noch nicht existierte.

Die genannte Entscheidung betrifft lediglich einen AdV-Antrag. Ein letztliches Verfahren zu dieser Problematik steht noch aus. Bis zur eigentlichen Klärung der Fragestellung der Steuerbefreiung ergibt sich damit lediglich die Möglichkeit ebenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Berufung auf das o. g. Verfahren zu stellen oder selbst den Rechtsweg in Angriff zu nehmen.

Praxishinweis

Ein Risiko eines falschen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG besteht unter Berufung auf Abschn. 4.21.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE nicht. Da die Finanzverwaltung bislang selbst von steuerpflichtigen Leistungen ausgegangen ist, kann der Umsatzsteuerausweis in bisherigen Rechnungen nicht unrichtig i. S. des § 14c Abs. 1 UStG sein. Auch ein wirtschaftliches Risiko kann ausgeschlossen werden, weil sich der Brutto-Endpreis - der bei Fahrschulen regelmäßig vereinbart wird - sich nicht verändert.
Die Steuerbefreiung der Unterrichtstätigkeit führt jedoch nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG dazu, dass die darauf entfallende Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht werden kann.

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  1.  ]Abschn. 4.21.2 Abs. 6 Sätze 2 und 3 UStAE.
  2.  ]FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.11.2015 5 V 5144/15, n. v.
  3.  ]BFH, Urteil v. 14.3.1974 V R 54/73, BStBl 1974 II S. 527.

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