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Trennungstheorie - Nunmehr beim Großen Senat anhängig

Sachverhalt

Das Problem wird zum besseren Verständnis mittels eines Falles erklärt:

Ein Grundstück im Sonder-Betriebsvermögen (Buchwert 200.000 €; Verkehrswert 500.000 €) wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Übernahme der Schulden von 100.000 € eingebracht.

Der IV. Senat des BFH ist der Auffassung, dass eine Buchwertübertragung erfolgt, weil die Schulden den Buchwert nicht übersteigen1. Nur soweit die Schulden den Buchwert übersteigen ist ein teilentgeltlicher Vorgang gegeben.

Hingegen ist die Finanzverwaltung und der X. Senat des BFH2 der Auffassung, der Vorgang sei zu einem Fünftel voll entgeltlich.

Zur Klärung der Rechtsfrage hat nun der X. Senat den Großen Senat des BFH angerufen.


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  1.  ]Allerdings erging ein Nichtanwendungserlass; vgl. BMF, Schreiben v. 12.9.2013 IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl 2013 I S. 1164.
  2.  ]BFH, Beschluss v. 27.10.2015 X R 28/12, juris.

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