Nach Auffassung des BFH1 ist der Begriff des Haushalts i. S. des § 35a EStG nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher sind die Eigentumsverhältnisse für die Beurteilung nicht ausnahmslos geeignet. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Dienstleistung in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und zum Nutzen des Haushalts erbracht wird. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung haben zwei Finanzgerichte weitere Begünstigungen nach § 35a EStG zugelassen.
Nach Ansicht des FG Nürnberg mit Urteil vom 24.6.20152 sind auch die anteiligen Ausbaubeiträge bei einer Gemeindestraße begünstigt. Die Beiträge wurden auf die Grundstückseigentümer umgelegt. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des BFH hat das FG die anteiligen Kosten zum Abzug nach § 35a EStG zugelassen, auch wenn die Bauleistungen auf öffentlichem Grund erfolgt sind.
Das FG München ist im Urteil vom 23.2.20153 der Ansicht, dass auch die Arbeitskosten eines Schreiners, der eine renovierungsbedürftige Haustüre ausbaut, in seiner Werkstatt renoviert und anschließend wieder einbaut, nach § 35a EStG begünstigt sind. Es kommt nicht auf den Ort der Leistungserbringung an, die Dienstleistung hat einen Bezug zum Haushalt des steuerpflichtigen und dient der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
Praxishinweis
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- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 20.3.2014 VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880; VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882; vgl. BerP 2014 S. 472.
- [ ↑ ]FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015 7 K 1356/14, juris.
- [ ↑ ]FG München, Urteil v. 23.2.2015 7 K 1242/13, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 10.1.2014 IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl 2014 I S. 75, Rz. 9 und 15.