Höchstbeträge bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen sowie die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einschließlich Komfortleistungen) gelten nach § 10 Abs. 4 EStG die folgenden Höchstbeträge:
Basisabsicherung ist mindestens abziehbar
Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tatsächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - absetzbar1.
BFH: Das Gesetz entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben
Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend Krankenversicherungsbeiträge, welche die Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang steuerlich als Sonderausgaben für abziehbar erklärt. Dies hinderte ihn nicht, höhere Krankenversicherungsbeiträge und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in einer Gruppe „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ zusammenzufassen und einen Sonderausgabenabzug bis zu einem Höchstbetrag vorzusehen. Dass dies in einer Vielzahl von Fällen im Ergebnis dazu führt, dass neben den Krankenversicherungsbasisbeiträgen sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht abziehbar sind, entspricht der gesetzlichen Systematik hinsichtlich der nur im beschränkten Umfang abziehbaren Sonderausgaben.
Praxishinweis
Es wird gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben.