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Übrige Sonderausgaben - Begrenzter Abzug verfassungsgemäß?

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Höchstbeträge bei den sonstigen Vor­sorgeaufwendungen

Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Un­fall-, Haft­pflicht- und Lebensversicherungen sowie die Beiträge zur Kran­kenversicherung und Pflegeversicherung einschließlich Komfortleis­tun­gen) gelten nach § 10 Abs. 4 EStG die folgenden Höchstbe­träge:

1.900 € beträgt der Höchstbetrag für Angestellte, Rentner, Beamte, Pen­sionäre und mitver­sicherte, nicht berufstätige Partner,
2.800 € in den übrigen Fällen (Selbstständige, Ehepartner, die freiwillig kran­kenversichert sind).

Basisabsicherung ist mindestens ab­ziehbar

Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tat­sächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - absetzbar1.

Kommt es nach den vorstehenden Regelungen zum Mindestabzug der Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung, sind die übrigen Vorsorgeauf­wen­dungen nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG)2. Gegen diese Be­schränkung bestehen nach Ansicht des BFH keine verfassungs­rechtlichen Zweifel3.

BFH: Das Gesetz ent­spricht den ver­fas­sungs­recht­lichen Vor­gaben

Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben fol­gend Kranken­ver­sicherungs­bei­träge, welche die Basisversorgung betreffen, in vollem Um­fang steuerlich als Sonderausgaben für abziehbar erklärt. Dies hinderte ihn nicht, höhere Krankenversicherungsbeiträge und andere sonstige Vor­sor­ge­aufwendungen in einer Gruppe „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ zusam­men­zufassen und einen Sonderausgabenabzug bis zu einem Höchst­be­trag vorzusehen. Dass dies in einer Vielzahl von Fällen im Ergebnis dazu führt, dass neben den Krankenversicherungs­basisbeiträgen sonstige Vorsor­ge­aufwendungen nicht abziehbar sind, entspricht der gesetzlichen Syste­ma­tik hinsichtlich der nur im beschränkten Umfang abziehbaren Sonder­aus­ga­ben.

Praxishinweis

Es wird gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben.


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  1.  ]BMF, Schreiben v. 19.8.2013 IV C 3 - S 2221/12/10010:004/IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 68, 99-103.
  2.  ]Vgl. BerP 2013 S. 118 sowie BerP 2015 S. 284.
  3.  ]BFH, Urteil v. 9.9.2015 X R 5/13, DB 2015 S. 2853.

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