Laptop muss am Ort der Betriebsprüfung verbleiben
Hierzu ist mit dem Datum vom 16.12.2014 VIII R 52/12 ein weitreichendes Urteil ergangen. Danach muss der Laptop eines Betriebsprüfers am Ort der Betriebsprüfung verbleiben. Dieses wichtige Urteil wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft 10/2015 mit seinen praktischen Auswirkungen besprochen werden.