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Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 13.8.2026 IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 122a AO
Streitfrage:
Wie erfolgt die Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab dem 1.1.2027?

Elektronische Be­kanntgabe von Steuerbescheiden

Steuerbescheide werden ab dem 1.1.2027 nur noch elektronisch bekanntgegeben (§ 122a AO). Das BMF-Schreiben regelt Einzelheiten zur elektronischen Bekanntgabe.

1. Wegfall des Einwilligungserfordernisses

Antrag auf postalische Bekanntgabe erforderlich

Eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich. Die elektronische Bekanntgabe ist die Regel. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.

Um die elektronische Bekanntgabe zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen (§ 122a Abs. 2 AO). Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; er wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er zugeht.

2. Elektronische Bekanntgabe gilt erst ab dem 1.1.2027

Ab 1.1.2027 Regel­form

Die elektronische Bekanntgabe erfolgt im Regelfall erstmals ab dem 1.1.2027.

Postalische Be­kannt­gabe als Aus­nahme

Bei Steuerpflichtigen, die kein aktives ELSTER-Nutzerkonto besitzen sowie bei Vollmachtnehmern, die ihre Empfangsvollmacht noch nicht in elektronischer Form1 übermittelt haben, erfolgt im Jahr 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Dies gilt auch dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.

Übergangsregelung 2026

Im Jahr 2026 werden Steuerbescheide nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beantragt hat. Die Einwilligung kann entweder im ELSTER-Benutzerkonto oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht für die jeweilige Vollmacht erteilt werden. Die Einwilligung kann auch noch im Jahr 2026 erteilt werden. Wird/wurde die Einwilligung nicht erteilt, erfolgt die Bekanntgabe der Verwaltungsakte im Jahr 2026 weiterhin postalisch.

3. Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf

Bekanntgabe­ver­mu­tung vier Tage nach Bereit­stellung

Ein elektronisch bekanntgegebener Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben. Zwar wird der Steuerpflichtige über die Möglichkeit des Abrufs der Daten informiert (§ 122a Abs. 1 Satz 3 AO), diese Benachrichtigung hat aber nur eine Hinweisfunktion und ist für die Frage der Bekanntgabe unerheblich.

4. Einzelheiten zum Antrag auf postalische Bekanntgabe

Sollen Steuerbescheide auch ab 2027 postalisch erfolgen, ist hierfür ein entsprechender Antrag erforderlich. Dieser kann ab dem 1.1.2027 über das Online-Portal „ELSTER" gestellt oder widerrufen werden.

Antrag auf pos­ta­li­sche Be­kannt­ga­be für eine Steuer­nummer gilt für alle Steuer­arten

Für Vollmachtnehmer, die ihre Vollmachten bereits in elektronischer Form übermitteln, besteht die Möglichkeit, Anträge auf postalische Bekanntgabe über die Kammervollmachtsdatenbank bzw. ebenfalls über das Online-Portal „ELSTER" zu stellen oder diese zu widerrufen.

Der Antrag gilt ab Eingang bei der Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft. Er muss der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung (Bereitstellung zum Datenabruf) vorliegen.

Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags können für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden.

5. Bescheide gegenüber Ehegatten

Ehegatten­ver­an­la­gung und Be­kannt­gabe

Stellt im Fall der Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte den Antrag auf postalische Bekanntgabe, erfolgt diese an die gemeinsame Anschrift. Der Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO eines Beteiligten hat keine Einzelbekanntgabe zur Folge.

In den Fällen einer Einzelbekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner erfolgt stets eine postalische Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten.

6. Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung nach § 122 Abs. 1 AO i. d. F. des Gesetzes vom 18.7.20162

Eigenständiger An­trag ab 2027 erfor­derlich

Hat der Steuerpflichtige nach geltendem (altem) Recht keine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden erteilt, stellt dies keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe i. S. des § 122a Abs. 2 Satz 1 AO n. F. dar. Vielmehr muss der Steuerpflichtige aktiv tätig werden.

7. Verwaltung von Steuernummern unter ELSTER

Elster/Formulare und Leis­tun­gen/elek­tro­nische Be­kannt­gabe ver­walten

In ELSTER kann unter dem Bereich Formulare und Leistungen die Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden verwaltet werden3. Je nach Nutzerkonto können im jeweiligen ELSTER-Account auch mehrere Steuernummern verwaltet werden:

die „eigene“ Steuernummer (als Einzelperson, ggf. mit dem Einzelunternehmen),
die „gemeinsame“ Steuernummer (bei Zusammenveranlagung),
die Steuernummer einer nicht-natürlichen Person (PersG oder KapG).

Die Art und Weise der Bekanntgabe (also elektronisch oder postalisch) kann sodann für jede Steuernummer separat ausgewählt werden.

Soll ab 2027 die Zustellung von Steuerbescheiden weiterhin postalisch erfolgen, kann dies entsprechend über ELSTER beantragt werden.

8. Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe

Kein Recht­an­spruch auf elek­tro­nische Be­kannt­gabe

Den Finanzbehörden steht in Bezug auf die Vornahme der elektronischen Bekanntgabe ein Ermessen zu. Ein Rechtsanspruch auf elektronische Bekanntgabe besteht nicht. So kann beispielsweise von der Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe aus technischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden. Eine elektronische Bekanntgabe ist derzeit nur für die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen noch nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer sowie Feststellungsbescheide.

Bekannt­ga­be­ver­mu­tung

Wird der Steuerbescheid postalisch bekanntgegeben, obwohl eine elektronische Bekanntgabe hätte erfolgen sollen, gelten für die Frage des Zeitpunkts der Bekanntgabe die Regelungen der AO (§ 122 Abs. 2 AO).

Wird anstelle einer beantragten postalischen Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO) der Bescheid elektronisch bekannt gegeben, ist für den Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Bekanntgabe die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf maßgeblich (§ 122a AO).

Praxishinweis

Wenn aufgrund der Erwartung einer postalischen Bekanntgabe der zum Abruf bereitgestellte Bescheid tatsächlich nicht oder erst verspätet abgerufen worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in eine deswegen versäumte Frist in Betracht.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Z. B. über die Kammervollmachtsdatenbank oder über die Vollmachtdatenbank der Steuerverwaltung, erreichbar über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle.
  2.  ]BGBl 2016 I S. 1679.
  3.  ]Menüpunkt „Elektronische Bekanntgabe verwalten“.