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Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vor­sorge­auf­wendungen

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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe Sonderausgaben

Der Gesetzgeber hat ab 2010 die Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen aus haushalts­politischen Gründen zur Gegenfinanzierung eingeschränkt, weil aufgrund einer Entscheidung des BVerfG die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug als Sonderausgaben in voller Höhe zu zulassen sind.

Vorsorgeaufwendungen erster und zweiter Ordnung

Der Gesetzgeber nimmt nun aus haushaltspolitischen Gründung eine Einteilung in notwendige Vorsorgeaufwendungen erster und zweiter Ordnung vor; ohne dass es dafür einen sachlichen Rechtfertigungsgrund gibt. Überschreiten nämlich die Krankenversicherungsaufwendungen den Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 EStG, so sind faktisch die übrigen Vor­sorge­auf­wendungen aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr abzugsfähig. Diese Ein­schränkung kommt in den meisten Fällen zum Nachteil der Steuerpflichtigen bei der Steuer­festsetzung zur Anwendung, weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Regelfall den Höchstbetrag von 1.900 € übersteigen.

Ver­fassungsbeschwerde

Damit sind 4 % der gesetzlichen Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung (eine Ver­fassungsbeschwerde ist bereits unter dem Az.: 2 BvR 598/12 anhängig) vom Abzug ausge­schlossen.

Über die Frage, ob die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungskonform ist, muss der Bundesfinanzhof im Verfahren  X R 5/13 entscheiden. Die mündliche Verhandlung ist am 9.9.2015 um 11 Uhr. Prozessvertreter ist Prof. Bernd Neufang.

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