Verpflichtung zur Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugsverfahren gem. § 44b Abs. 5 Satz 3 EStG (BMF-Schreiben vom 31.8.2015 IV C 1 - S 2410/11/10001 :005)
Abgeltungsteuer
Im Grundsatz war und ist eines der vielen Absichten für die damals im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführte Abgeltungsteuer, dass möglichst wenig Kapitalerträge im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung deklariert werden müssen und somit die Finanzverwaltung insoweit entlastet wird.
Wahlveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG
Demzufolge ist es nur konsequent, dass von Seiten des Gesetzgebers sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um das gesetzliche Mittel einer sog. Wahlveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG (Korrekturmöglichkeit i. R. der Veranlagung) zu vermeiden. Dies wurde nunmehr damit erreicht, dass eine Möglichkeit zur nachträglichen/außerjährigen Korrektur der bisherigen Kapitalertragsteuerabzüge außerhalb der Veranlagung geschaffen wurde.
Korrektur der Kapitalertragsteuerabzüge
Somit müssen die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (i. d. R. Banken) auch Berichtigungen/ Korrekturen der über das Vorjahr vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzüge durchführen, wenn Kunden entsprechende Freistellungsbescheinigungen nachträglich (bis zur technischen Erstellung der Steuerbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres) vorlegen. Bei Anträgen nach diesem Zeitpunkt, bzw. bei bereits gekündigten Konten und Depots, liegt die Korrektur im Ermessen der auszahlenden Stelle.
Anwendungsfälle
Betroffen sind in der Praxis hauptsächlich die Fälle, in denen nachträglich
Anmerkung: Wieder einmal werden Aufgaben und somit Kosten der Finanzverwaltung auf Banken und Finanzdienstleister übertragen. In letzter Konsequenz tragen diese Aufwendungen die Steuerpflichtigen selbst über die erforderliche Kostenumlage im Rahmen der Konto- und Depotführungsgebühren.