Neufang Akademie

nach oben

Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt ge­wor­denen Steuerbefreiungstatbeständen

Kategoriegrafik

Verpflichtung zur Berück­sichti­gung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtver­an­la­gungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerab­zugs­verfahren gem. § 44b Abs. 5 Satz 3 EStG (BMF-Schreiben vom 31.8.2015 IV C 1 - S 2410/11/10001 :005)

Abgeltungsteuer

Im Grundsatz war und ist eines der vielen Absichten für die damals im Rahmen des Unter­nehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführte Abgeltungsteuer, dass möglichst wenig Kapitalerträge im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung deklariert werden müssen und somit die Finanzverwaltung insoweit entlastet wird.

Wahlveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG

Demzufolge ist es nur konsequent, dass von Seiten des Gesetzgebers sämtliche Möglich­keiten ausgeschöpft werden, um das gesetzliche Mittel einer sog. Wahlveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG (Korrekturmöglichkeit i. R. der Veranlagung) zu vermeiden. Dies wurde nunmehr damit erreicht, dass eine Möglichkeit zur nachträglichen/außerjährigen Korrektur der bisherigen Kapital­ertragsteuerabzüge außerhalb der Veranlagung geschaffen wurde.

Korrektur der Kapitalertragsteuerabzüge

Somit müssen die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (i. d. R. Banken) auch Berichti­gungen/ Korrekturen der über das Vorjahr vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzüge durchführen, wenn Kunden entsprechende Freistellungsbescheinigungen nachträglich (bis zur technischen Erstellung der Steuerbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres) vorlegen. Bei An­trägen nach diesem Zeitpunkt, bzw. bei bereits gekündigten Konten und Depots, liegt die Korrektur im Ermessen der auszahlenden Stelle.

Anwendungsfälle

Betroffen sind in der Praxis hauptsächlich die Fälle, in denen nachträglich

ein Freistellungsauftrag erteilt wird,
eine NV-Bescheinigung vorgelegt wird oder
erklärt wird, dass es sich um ein betriebliches Konto oder Depot handelt.

Anmerkung: Wieder einmal werden Aufgaben und somit Kosten der Finanzverwaltung auf Banken und Finanzdienstleister übertragen. In letzter Konsequenz tragen diese Aufwendungen die Steuer­pflichtigen selbst über die erforderliche Kostenumlage im Rahmen der Konto- und Depotführungs­gebühren.

Weitere Artikel dieser Ausgabe