Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurden ab 2010 die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in ihrer Abzugsfähigkeit so eingeschränkt, dass praktisch nur die Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig ist, weil diese bereits den Höchstbetrag überschreiten. Damit sind die übrigen Versicherungen wie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen usw. von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Der BFH hat diese Neuregelung als verfassungskonform angesehen1. Das Urteil wurde vom Unterzeichner mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen2. Die Bescheide sind darauf hin in dieser Rechtsfrage vorläufig ergangen. Mit dem Beschluss vom 21.9.2017 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist die unbefriedigende gesetzliche Neuregelung unangreifbar und die Vorläufigkeit wird widerrufen werden.