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Beschränkung der Abzugsfähigkeit der übrigen Sonderausgaben

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Verfassungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung an­ge­­nommen

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurden ab 2010 die sonstigen Vorsorge­aufwendungen in ihrer Abzugsfähigkeit so eingeschränkt, dass praktisch nur die Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig ist, weil diese bereits den Höchstbetrag überschreiten. Damit sind die übrigen Ver­sicherungen wie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversiche­rungen usw. von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Der BFH hat diese Neuregelung als verfassungskonform angesehen1. Das Urteil wurde vom Unterzeichner mit einer Verfassungs­beschwerde angegriffen2. Die Be­scheide sind darauf hin in dieser Rechtsfrage vorläufig ergangen. Mit dem Be­schluss vom 21.9.2017 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung ange­nommen. Damit ist die unbefriedigende gesetzliche Neuregelung unan­greifbar und die Vorläufigkeit wird widerrufen werden.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 9.9.2017 X R 5/13, BStBl 2015 II S. 1043 (vgl. BerP 2016 S. 19).
  2.  ]Vgl. BerP 2016 S. 662, Az.: 2 BvR 2445/15.

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