Sonderzahlungen des Arbeitgebers in eine Pensionskasse
Leistet ein Schweizer Arbeitgeber eine Spezialeinlage in eine Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestands seines Arbeitnehmers und damit zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderung so gilt Folgendes1:
Zahlungen im Obligatorium: Diese sind zur Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.
Der nicht nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Teil ist teilweise nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, soweit sie gesetzlich geschuldet werden. Dies gilt jedoch nur für Zahlungen in das Obligatorium, nicht hingegen in das Überobligatorium.
Soweit die Zahlungen nicht steuerfrei sind, kommt die Fünftelregelung des § 34 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG zur Anwendung.
Soweit die als Arbeitslohn steuerpflichtige Zahlung auf das Obligatorium entfällt, sind als Sonderausgaben abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen vorliegend.
In der Leistungsphase der Pensionskasse gelten dann die allgemeinen Grundsätze2.