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Rechtzeitiger Einspruch bei unzuständiger Behörde

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Übermittlung vor Ab­lauf der Ein­spruchs­­frist an die zu­ständige Behörde

Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO kann ein wirksamer Einspruch auch bei einer unzuständigen Behörde (nicht nur Finanzbehörde, sondern z. B. auch Polizei­behörde) eingereicht werden, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchs­frist an eine zuständige Behörden übermittelt wird1. Das Risiko der recht­zeitigen Übermittlung trägt der Einspruchsführer2.

Absenden durch das un­zu­ständige Finanz­amt an das zu­stän­dige Finanz­amt

Übermittelt im Sinne der Vorschrift wird ein Einspruch nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt) und nicht erst im Zeitpunkt des Über­mittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen Finanzamt).

Praxishinweis

Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az.: VI R 41/17 anhängig.

Bei überlanger Dauer der Übermittlung kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110) in Betracht3.


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  1.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.5.2017 3 K 3046/14, EFG 2017 S. 1561.
  2.  ]BFH, Beschluss v. 21.9.2007 IX B 79/07, BFH/NV 2008 S. 22; Cöster, in König, 3. Aufl., AO, § 357 Rz. 26.
  3.  ]BFH, Urteil v. 15.9.1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993 S. 219.

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