Übermittlung vor Ablauf der Einspruchsfrist an die zuständige Behörde
Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO kann ein wirksamer Einspruch auch bei einer unzuständigen Behörde (nicht nur Finanzbehörde, sondern z. B. auch Polizeibehörde) eingereicht werden, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist an eine zuständige Behörden übermittelt wird1. Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt der Einspruchsführer2.
Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt
Übermittelt im Sinne der Vorschrift wird ein Einspruch nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt) und nicht erst im Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen Finanzamt).
Praxishinweis
Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az.: VI R 41/17 anhängig.
Bei überlanger Dauer der Übermittlung kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110) in Betracht3.