Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen für Ehen auch für Lebenspartnerschaften, nicht aber für (verschiedengeschlechtliche) Lebensgemeinschaften. Dies auch - wie im Streitfall - bei drei gemeinsamen Kindern und einer Haushaltsgemeinschaft1.
Praxishinweis
Es wird nicht erwartet, dass eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein könnte.