Neufang Akademie

nach oben

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Kategoriegrafik

Durch Verabschiedung am 12.5.2017 durch den Bundesrat kann das sog. 2. Bürokratie­ent­lastungsgesetz größtenteils mit Wirkung zum 1.1.2017 in Kraft treten. Die Änderungen haben wir Ihnen bereits in der Vergangenheit1 darge­stellt. Im Wesentlichen sind folgende Regelungen zu erwähnen:

Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Kleinbetrags-Rechnungen nach § 33 UStDV von 150 € auf 250 €. Ursprünglich (vgl. Regierungsentwurf vom 12.08.2016) war eine Erhöhung auf lediglich 200 € geplant.

Kleinbetrags-Rechnungen

Anhebung der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 € (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen. Statt der bisherigen sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO) wird die Aufbewahrungsfrist (sofern keine Buchungsbelege vorliegen) gänzlich fallengelassen. Die Aufbewahrungsfrist endet jeweils mit Erhalt oder Ver­sand der Rechnung, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO).

Aufbewahrungsfrist

Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 € auf 250 € (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Regelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu­wenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen einge­legt werden.

Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten WGW

Anhebung der durchschnittlichen Tageslohngrenze in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn in § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 68 € auf 72 €.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BerP 2016 S. 726 und BerP 2017 S. 322.

Weitere Artikel dieser Ausgabe