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Änderungen im Steuerberatergesetz und bei der Grunderwerbsteuer beschlossen

Kategoriegrafik
Gesetz:
Diverse
Problemstellung:
Darstellung der verabschiedeten Rechtsänderungen des Neun­ten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuer­be­ratungsrecht sowie im Steuerrecht.

Änderungen wurden versagt

Am 8. Mai 2026 versagte der Bundesrat dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sowie weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ zu­nächst die Zustimmung. Grund dafür war die geplante Einführung einer Ent­lastungs­prämie in Höhe von 1.000 €. Daraufhin wurde das Gesetzgebungs­ver­fah­ren ohne die umstrittene Prämie neu aufgerollt. Dieser angepassten Fas­sung stimmte der Bundesrat am 12.6.2026 zu, sodass die geplanten Änderun­gen nun in Kraft treten können.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die umgesetzten Rechts­än­de­rungen:

§ 3 Nr. 73 EStG Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen

Prämienzahlungen der Stiftung der Deutschen Sport-hilfe

Zum Jahreswechsel wurde eine neue Steuerbefreiung für Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe eingeführt (§ 3 Nr. 73 EStG), die für erfolg­reiche Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt wer­den.

Bisherige Steuerbe-freiung wurde er-weitert

Die bestehende Regelung wurde nun dahingehend erweitert, dass auch Prä­mien steuerfrei gestellt werden, die unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Län­der oder von gemeinnützigen Organisationen für Platzierungen bei Olym­pi­schen oder Paralympischen Spielen gezahlt werden.

§ 142 AO Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines An­bau­verzeichnisses

Führung eines An­bau­ver­zeichnisses

Um die Land- und Forstwirte zu entlasten, kann die Pflicht zur Füh­rung eines Anbauverzeichnisses entfallen, wenn die Transparenz durch an­de­re Dokumente bereits gewährleistet ist:

Bei forstwirtschaftlichen Betrieben ist ein Verzicht möglich, wenn ein Forst­be­triebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das je­wei­li­ge Wirtschaftsjahr vorliegt.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann das Finanzamt von der Pflicht be­freien, wenn ein detaillierter Flächen- und Nutzungsnachweis vorgelegt wird.

Grunderwerbsteuerliche Änderungen

§ 1 Abs. 3b GrEStG Änderung des Rangverhältnisses bei den sog. Ergänzungstatbeständen

Anwendungs­vor­rang der §§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG entfällt

In der bisherigen Regelung der sog. Ergänzungstatbestände gehen die §§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG dem § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Dies führt u.a. dazu, dass in diesem Bereich bisher eine doppelte Tatbestands­ver­wirk­lichung (signing/closing1) mit einer doppelten Anzeigepflicht und ggf. einer doppelten Steuerschuld eintreten konnte. Mit der geplanten Neu­regelung würde dieser Anwendungsvorrang entfallen. Beim Share Deal wird dann nur noch das Signing nach § 1 Abs. 3 GrEStG besteuert.

§ 8 Abs. 2 GrEStG Durchbrechung des Stichtagsprinzips zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Durchbrechung des Stichtagsprinzips: vorgefasster Plan und einheitliches Vertragswerk können die BMG erhöhen

Grundsätzlich erfolgt die Bewertung der Bemessungsgrundlage auf den Zeit­punkt der Verwirklichung des maßgeblichen Erwerbsvorgangs. Die ge­plante Neuregelung ist letztlich eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG. Denn nunmehr ist nicht mehr der (spätere) Zeitpunkt des Closings, sondern der (frühere) Zeitpunkt des Closings für die Ermittlung der Bemessungs­grund­lage maßgeblich. Sie betrifft Fälle, in welchen in Durchbrechung des Stichtagsprinzips ein späterer Zeitpunkt, nämlich der einer Grundstücks­be­bauung, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich ist. Die Regelung greift dann, wenn zwischen dem Signing und der Bebauung des Grundstücks die Voraussetzungen des sog. einheit­lichen Vertragswerks bejaht werden können (Alternative 1) oder die Ände­rung im Gesellschafter­bestand auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung des Grundstücks be­ruht (Alt. 2). Zwar handelt es sich nach der Regierungs­begründung nur um eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG, dennoch können die grund­erwerbsteuerrechtlichen Folgen aufgrund der Recht­sprechung zu den Themen „einheitliches Vertragswerk“ und „vorgefasster Plan“ erheblich sein2.

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf grundbesitzende Gesellschaften für Zwecke des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG

Grundbesitzende Gesellschaft wird zusätzlicher Steuerschuldner

Durch die Umkehr des Besteuerungsvorrangs würde künftig die (ausschließliche) Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw. der beteiligten Parteien die Regel, die Steuerschuldnerschaft der grundbesitzenden Gesellschaft die Ausnahme sein. Dadurch könnte der Fiskus häufig zur Sicherung des Grunderwerbsteueraufkommens nicht auf das Grundstück zugreifen. Durch die Neureglung in § 13 Nr. 5 GrEStG wird die grundbe­sitzende Gesellschaft zusätzlicher Steuerschuldner, so dass der Fiskus bei den Ergänzungstatbeständen § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG immer auf min­destens zwei Steuerschuldner zugreifen kann, die Gesamtschuldner i. S. von § 44 AO sind.

Doppelte Anzeigepflicht wird überflüssig

Durch die Neuregelung in § 1 Abs. 3b GrEStG wird die Korrekturvorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG mit doppeltem Anzeigeerfordernis überflüssig und gestrichen. Beim Share Deal ist demnach nur noch das Signing anzuzeigen.

§ 19 Abs. 3 GrEStG Frist für die Anzeigepflicht künftig einheitlich ein Monat

Anzeigefrist künftig ein Monat

Die einheitliche Verlängerung der Anzeigefristen auf einen Monat ist sicherlich sinnvoll, um die bestehenden Risiken verspäteter Anzeigen zu minimieren. Beachten Sie bitte, dass die entsprechende Anzeige beim „örtlich zuständigen“ Finanzamt einzureichen ist. In Baden-Württemberg gibt es z. B. eine zentrale Stelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerb­steuerfälle (LZgG) beim FA Schwetzingen.

Anwendungsregeln

Die Neuregelungen sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, welche nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden.

Fortgeltung des Gesamthandprinzips: § 24 GrEStG wird entfristet

Fortgeltung des Gesamthand­prinzips

Durch die Aufhebung des Art. 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wird § 24 GrEStG entfristet. Damit wird - wie bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer - für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei rechtsfähigen Personengesellschaften weiterhin fiktives Gesamthands­ver­mögen an­ge­nom­men, sodass die anteiligen Befreiungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG nunmehr auch über den 31.12.2026 unbefristet weitergelten. Damit sind Teile der in BerP 1/2026 S. 51 ff. aufgezeigten Problemstellungen entschärft.

Berufsrechtliche Änderungen

§ 4 ff. StBerG Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfe­leistung in Steuer­sachen

Lohnsteuerhilfe-vereine

Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten kön­nen. Die wichtigsten Änderungen sind:

Die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine ver­einbarten Tätigkeiten sollen entfallen.
Eine Person darf künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten.
Die Vereine können ihre Hilfeleistungen künftig in deutlich mehr Fällen an­bieten.

§ 6 StBerG Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuer­sachen

Unentgeltlichen Hilfe­leistung in Steuersachen

Derzeit ist die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen bei An­ge­hörigen im Sinne des § 15 AO zulässig. Die Beschränkung auf Angehörige nach § 15 AO soll aufgehoben werden, damit können auch andere nahestehende Personen (z. B. Lebenspartner) un­ent­geltlich beraten werden.

§ 13 ff. StBerG Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuer­hilfe­vereine

Lohnsteuerhilfe­vereine

Die Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13–31 StBerG) werden mo­der­nisiert und neu strukturiert. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist künftig die Eintragung als Verein (e. V.) zwingend für die Anerkennung. Die Kurzbezeich­nung „LStHV“ wird offiziell als Name im Rechtsverkehr zugelassen.

§ 34 Abs. 2 StBerG Wegfall des Leitungserfordernisses bei weite­ren Beratungsstellen

Wegfall Leitungs­er­fordernis

Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen soll wegfallen. Künf­tig können Steuer­be­rater weitere Beratungs­stel­len eröffnen, ohne dass dort zwingend eine zu­sätz­liche Leitungsperson vor Ort sein muss. Eine Aus­nah­me­ge­nehmi­gung ist dafür nicht mehr nötig.

Der Gesetzgeber sieht die Präsenzpflicht durch den digitalen Fortschritt und mo­de­rne Arbeitsformen als veraltet an. Die Kom­mu­nikation kann heute prob­lem­los digital erfolgen. Vollmachten können künftig zentral und elektronisch ver­wal­tet werden, was den administra­tiven Auf­wand verringert.

Abweichend von den vorherigen Grundsätzen gilt diese Änderung erst ab dem 1.1.2027.

§ 55a StBerG Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Beteiligte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungs­ge­sell­schaf­ten müssen künf­tig selbst alle Anerken­nungs­vor­aus­setzungen für Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten er­füllen. Das Fremd­be­sitz­ver­bot soll auch für alle Ebenen mehrstöckiger Ge­sell­schafts­struktu­ren gelten. Ob bereits genehmigte Be­teili­gungen nun nach­träg­lich widerrufen werden, ist noch unklar und rechtlich umstritten.

Abweichend von den vorherigen Grundsätzen gilt diese Änderung ab dem Tag nach der Verkündung.

§ 76e StBerG Neufassung der Anzeigepflicht

Neufassung der Anzeigepflicht

Die Neuregelung des § 76e StBerG führt eine Anzeigepflicht für mittelbare Be­teiligungen ein. Nachdem indirekt beteiligte Personen bisher nicht im Be­rufs­register stehen, fehlte die Trans­parenz. Mit Hilfe dieser Anzeigen soll den zu­ständigen Steuer­be­rater­kam­mern eine schnelle und effiziente Prüfung der Ka­pi­tal­bindungs­vor­schriften ermög­licht werden.

Abweichend von den vorherigen Grundsätzen gilt diese Änderung ab dem Tag nach der Verkündung.

§ 160 ff. StBerG Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften

Neustrukturierung der Bußgeldvor­schrif­ten

Die Bußgeldvorschriften (§§ 160-164 StBerG) werden modernisiert und ge­strafft. Einzelne Tatbestände, die lediglich an rein administrative Be­günstigun­gen an­knüpfen, werden ge­strichen.

Gewerbesteuer

Mindesthebesatz GewSt

In der Gewerbesteuer wird der Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent ange­hoben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Die Änderung gilt ab dem Erhebungs­zeit­raum 2027.

Praxishinweis

Eine umfassende Darstellung aller relevanten Rechtsänderungen erfolgt in unserem Seminar „Veranlagung 2026 Rechtsänderungen 2026/2027“. Das Seminar findet im Januar und Februar 2027 statt. Bereits heute können Sie sich schon Ihren Platz für die nachfolgenden Veranstaltungen sichern3:

Denzlingen am 25.1.2027
Leonberg am 26.1.2027
Hockenheim am 1.2.2027
Balingen am 2.2.2027
Online am 3.2.2027

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Siehe hierzu Nürnberger, DB 2026 S.495; Gaessener/Nienhaus, NWB 2026 S. 678 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.
  2.  ]Gaessener/Nienhaus, NWB 2026 S. 678.
  3.  ]Anmeldung unter: https://app.seminarmanagercloud.de/neufang-akademie-gbr/buchungsportal/suche/seminare?suchbegriff=arbeitslohn (Stand: 22.6.2026).