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- Diverse
- Problemstellung:
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Darstellung der verabschiedeten Rechtsänderungen des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht.
Änderungen wurden versagt
Am 8. Mai 2026 versagte der Bundesrat dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sowie weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ zunächst die Zustimmung. Grund dafür war die geplante Einführung einer Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 €. Daraufhin wurde das Gesetzgebungsverfahren ohne die umstrittene Prämie neu aufgerollt. Dieser angepassten Fassung stimmte der Bundesrat am 12.6.2026 zu, sodass die geplanten Änderungen nun in Kraft treten können.
Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die umgesetzten Rechtsänderungen:
§ 3 Nr. 73 EStG Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen
Prämienzahlungen der Stiftung der Deutschen Sport-hilfe
Zum Jahreswechsel wurde eine neue Steuerbefreiung für Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe eingeführt (§ 3 Nr. 73 EStG), die für erfolgreiche Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden.
Bisherige Steuerbe-freiung wurde er-weitert
Die bestehende Regelung wurde nun dahingehend erweitert, dass auch Prämien steuerfrei gestellt werden, die unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder oder von gemeinnützigen Organisationen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gezahlt werden.
§ 142 AO Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses
Führung eines Anbauverzeichnisses
Um die Land- und Forstwirte zu entlasten, kann die Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses entfallen, wenn die Transparenz durch andere Dokumente bereits gewährleistet ist:
Grunderwerbsteuerliche Änderungen
§ 1 Abs. 3b GrEStG Änderung des Rangverhältnisses bei den sog. Ergänzungstatbeständen
Anwendungsvorrang der §§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG entfällt
In der bisherigen Regelung der sog. Ergänzungstatbestände gehen die §§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG dem § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Dies führt u.a. dazu, dass in diesem Bereich bisher eine doppelte Tatbestandsverwirklichung (signing/closing1) mit einer doppelten Anzeigepflicht und ggf. einer doppelten Steuerschuld eintreten konnte. Mit der geplanten Neuregelung würde dieser Anwendungsvorrang entfallen. Beim Share Deal wird dann nur noch das Signing nach § 1 Abs. 3 GrEStG besteuert.
§ 8 Abs. 2 GrEStG Durchbrechung des Stichtagsprinzips zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Durchbrechung des Stichtagsprinzips: vorgefasster Plan und einheitliches Vertragswerk können die BMG erhöhen
Grundsätzlich erfolgt die Bewertung der Bemessungsgrundlage auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Erwerbsvorgangs. Die geplante Neuregelung ist letztlich eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG. Denn nunmehr ist nicht mehr der (spätere) Zeitpunkt des Closings, sondern der (frühere) Zeitpunkt des Closings für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich. Sie betrifft Fälle, in welchen in Durchbrechung des Stichtagsprinzips ein späterer Zeitpunkt, nämlich der einer Grundstücksbebauung, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich ist. Die Regelung greift dann, wenn zwischen dem Signing und der Bebauung des Grundstücks die Voraussetzungen des sog. einheitlichen Vertragswerks bejaht werden können (Alternative 1) oder die Änderung im Gesellschafterbestand auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung des Grundstücks beruht (Alt. 2). Zwar handelt es sich nach der Regierungsbegründung nur um eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG, dennoch können die grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen aufgrund der Rechtsprechung zu den Themen „einheitliches Vertragswerk“ und „vorgefasster Plan“ erheblich sein2.
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf grundbesitzende Gesellschaften für Zwecke des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG
Grundbesitzende Gesellschaft wird zusätzlicher Steuerschuldner
Durch die Umkehr des Besteuerungsvorrangs würde künftig die (ausschließliche) Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw. der beteiligten Parteien die Regel, die Steuerschuldnerschaft der grundbesitzenden Gesellschaft die Ausnahme sein. Dadurch könnte der Fiskus häufig zur Sicherung des Grunderwerbsteueraufkommens nicht auf das Grundstück zugreifen. Durch die Neureglung in § 13 Nr. 5 GrEStG wird die grundbesitzende Gesellschaft zusätzlicher Steuerschuldner, so dass der Fiskus bei den Ergänzungstatbeständen § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG immer auf mindestens zwei Steuerschuldner zugreifen kann, die Gesamtschuldner i. S. von § 44 AO sind.
Doppelte Anzeigepflicht wird überflüssig
Durch die Neuregelung in § 1 Abs. 3b GrEStG wird die Korrekturvorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG mit doppeltem Anzeigeerfordernis überflüssig und gestrichen. Beim Share Deal ist demnach nur noch das Signing anzuzeigen.
§ 19 Abs. 3 GrEStG Frist für die Anzeigepflicht künftig einheitlich ein Monat
Anzeigefrist künftig ein Monat
Die einheitliche Verlängerung der Anzeigefristen auf einen Monat ist sicherlich sinnvoll, um die bestehenden Risiken verspäteter Anzeigen zu minimieren. Beachten Sie bitte, dass die entsprechende Anzeige beim „örtlich zuständigen“ Finanzamt einzureichen ist. In Baden-Württemberg gibt es z. B. eine zentrale Stelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle (LZgG) beim FA Schwetzingen.
Anwendungsregeln
Die Neuregelungen sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, welche nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden.
Fortgeltung des Gesamthandprinzips: § 24 GrEStG wird entfristet
Fortgeltung des Gesamthandprinzips
Durch die Aufhebung des Art. 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wird § 24 GrEStG entfristet. Damit wird - wie bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer - für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei rechtsfähigen Personengesellschaften weiterhin fiktives Gesamthandsvermögen angenommen, sodass die anteiligen Befreiungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG nunmehr auch über den 31.12.2026 unbefristet weitergelten. Damit sind Teile der in BerP 1/2026 S. 51 ff. aufgezeigten Problemstellungen entschärft.
Berufsrechtliche Änderungen
§ 4 ff. StBerG Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Lohnsteuerhilfe-vereine
Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten können. Die wichtigsten Änderungen sind:
§ 6 StBerG Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Derzeit ist die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen bei Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig. Die Beschränkung auf Angehörige nach § 15 AO soll aufgehoben werden, damit können auch andere nahestehende Personen (z. B. Lebenspartner) unentgeltlich beraten werden.
§ 13 ff. StBerG Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine
Die Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13–31 StBerG) werden modernisiert und neu strukturiert. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist künftig die Eintragung als Verein (e. V.) zwingend für die Anerkennung. Die Kurzbezeichnung „LStHV“ wird offiziell als Name im Rechtsverkehr zugelassen.
§ 34 Abs. 2 StBerG Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen
Wegfall Leitungserfordernis
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen soll wegfallen. Künftig können Steuerberater weitere Beratungsstellen eröffnen, ohne dass dort zwingend eine zusätzliche Leitungsperson vor Ort sein muss. Eine Ausnahmegenehmigung ist dafür nicht mehr nötig.
Der Gesetzgeber sieht die Präsenzpflicht durch den digitalen Fortschritt und moderne Arbeitsformen als veraltet an. Die Kommunikation kann heute problemlos digital erfolgen. Vollmachten können künftig zentral und elektronisch verwaltet werden, was den administrativen Aufwand verringert.
Abweichend von den vorherigen Grundsätzen gilt diese Änderung erst ab dem 1.1.2027.
§ 55a StBerG Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Beteiligte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften müssen künftig selbst alle Anerkennungsvoraussetzungen für Steuerberatungsgesellschaften erfüllen. Das Fremdbesitzverbot soll auch für alle Ebenen mehrstöckiger Gesellschaftsstrukturen gelten. Ob bereits genehmigte Beteiligungen nun nachträglich widerrufen werden, ist noch unklar und rechtlich umstritten.
Abweichend von den vorherigen Grundsätzen gilt diese Änderung ab dem Tag nach der Verkündung.
§ 76e StBerG Neufassung der Anzeigepflicht
Neufassung der Anzeigepflicht
Die Neuregelung des § 76e StBerG führt eine Anzeigepflicht für mittelbare Beteiligungen ein. Nachdem indirekt beteiligte Personen bisher nicht im Berufsregister stehen, fehlte die Transparenz. Mit Hilfe dieser Anzeigen soll den zuständigen Steuerberaterkammern eine schnelle und effiziente Prüfung der Kapitalbindungsvorschriften ermöglicht werden.
Abweichend von den vorherigen Grundsätzen gilt diese Änderung ab dem Tag nach der Verkündung.
§ 160 ff. StBerG Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften
Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften
Die Bußgeldvorschriften (§§ 160-164 StBerG) werden modernisiert und gestrafft. Einzelne Tatbestände, die lediglich an rein administrative Begünstigungen anknüpfen, werden gestrichen.
Gewerbesteuer
Mindesthebesatz GewSt
In der Gewerbesteuer wird der Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent angehoben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Die Änderung gilt ab dem Erhebungszeitraum 2027.
Praxishinweis
Eine umfassende Darstellung aller relevanten Rechtsänderungen erfolgt in unserem Seminar „Veranlagung 2026 Rechtsänderungen 2026/2027“. Das Seminar findet im Januar und Februar 2027 statt. Bereits heute können Sie sich schon Ihren Platz für die nachfolgenden Veranstaltungen sichern3:
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Siehe hierzu Nürnberger, DB 2026 S.495; Gaessener/Nienhaus, NWB 2026 S. 678 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.
- [ ↑ ]Gaessener/Nienhaus, NWB 2026 S. 678.
- [ ↑ ]Anmeldung unter: https://app.seminarmanagercloud.de/neufang-akademie-gbr/buchungsportal/suche/seminare?suchbegriff=arbeitslohn (Stand: 22.6.2026).