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Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten - Keine Mindestquote von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung

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Nach aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sind die Behörden verpflichtet, Fort­bildungsinstituten auf Verlangen Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG zu erteilen, wenn die jeweiligen Institute ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Diese Bescheinigungen sind Voraussetzung für eine Befreiung der Nachhilfekurse von der Umsatz­steuer.

Die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung setzt dabei unter anderem voraus, dass die einge­setzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Die Eignung hängt - so das Bundes­verwaltungsgericht1 - bei einem Nachhilfeinstitut z. B. nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung ab. Diese Voraussetzung findet keine Grundlage im Gesetz. Der Nach­hilfeunterricht unterscheidet sich vom Schulunterricht, den er lediglich ergänzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die jeweiligen Lehrkräfte geeignet sind, den konkreten Nach­hilfe­unterricht zu erteilen. Hier waren diese Mindestanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehrkräfte nach der Überzeugung des Bundesverwaltungs­gerichts erfüllt. Danach bestand ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen2.


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  1.  ]BVerwG, Beschluss v. 27.4.2017 9 C 5.16.
  2.  ]BVerwG, Pressemitteilung 29/2017 v. 27.4.2017.

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