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Auswirkungen der Teilnahme an Bonus­programmen der Kran­ken­ver­sicherung auf die Einkommensbesteuerung (Kopie)

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Teilweise erstattete Vorsorge­auf­wen­dungen durch ein Bonus­programm

Der BFH1 hat entschieden, dass eine Erstattung aufgrund eines Bo­nus­pro­gramms nach § 65a SGB V nicht zu einer Kürzung der abzugs­fähi­gen Vor­sorge­auf­wendungen führt. Mit dem BMF-Schreiben vom 6.12.2016 wendet die Verwaltung diese Rechtsprechung an2.

Das BMF hat klargestellt3, dass die betroffenen Per­so­nen zu­nächst nichts ver­an­las­sen müssen. Im Laufe des Jahres 2017 erhalten be­troffene Per­sonen eine Papier­be­scheini­gung von der Kranken­ver­siche­rung. Diese Be­schei­ni­gung ist beim zu­stän­digen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Ein­kom­men­steuer­fest­setzungen durch das Finanzamt. Eines Einspruchs der be­trof­fe­nen Personen bedarf es hierfür nicht4. Die Änderung der bisherigen Steuerbescheide ist betragsmäßig un­be­schränkt nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG möglich, sodass kein vorheriges Einspruchsverfahren notwendig ist und das Verfahrensrecht der Änderung nicht entgegensteht.

Praxishinweis

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Ländern haben die ge­setz­lichen Kranken­ver­sicherungen gebeten, bei den angebotenen Bonus­­pro­gram­men festzustellen, ob die Voraus­setzungen der BFH-Entscheidung er­füllt sind. In einem nächsten Schritt werden die Kran­ken­ver­siche­rungs­ge­sell­schaften die von diesen Bonus­programmen be­troffenen Versicherten er­mitteln und diesen Papier­be­scheinigungen ausstellen. Aus diesen Be­schei­ni­gungen wird eine Kor­rek­tur der bislang elektronisch übermittelten Bei­trags­rück­er­stat­tungen her­vor­gehen.

Ohne Bescheini­gung ist eine Ände­rung der ESt-Fest­setzung nicht mög­lich

Personen, die keine Papierbescheinigung von ihrer Kranken­ver­siche­rung er­halten, können davon auszugehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bo­nus­programm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neu­re­ge­lung nicht um­fasst sind. Eine Änderung der Ein­kom­men­steuer­fest­setzung kommt dann nicht in Betracht.

Praxishinweis

Der BFH hat offen gelassen, ob bei pauschalen Leistungen im Rah­men von Bo­nusprogrammen eine Minderung der Sonder­aus­gaben vor­zu­neh­men ist.

U. E. dürfte auch in diesen Fällen keine Kürzung der Son­der­aus­ga­ben er­fol­gen. In diesen Fällen erhalten die Steuerpflichtigen jedoch nicht die oben ge­nann­te Bescheinigung. Beweispflichtig ist der Steuerpflichtige. Ein Muster­ver­­fah­ren hierzu ist derzeit nicht bekannt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 1.6.2016 X R 17/15, BFH/NV 2016 S. 1611; vgl. BerP 2016 S. 664.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 6.12.2016 IV C 3 - S 2221/12/10008:008, BStBl 2016 I S. 1426; vgl. BerP 2017 S. 22.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 29.3.2017 IV A 3 - S 0338/16/10004, juris.
  4.  ]BMF, Newsletter v. 13.3.2017, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2017-03-13-bonusprogramme-gesetzliche-kranken-versicherung-auswirkung-auf-einkommensteuer.html (Stand: 13.3.2017).

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