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Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG

Kategoriegrafik

Zumutbare Be­lastung bei den agwB

Bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist nur der Teil der Aufwendungen abzugsfähig, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Die zu­mutbare Belastung wird dabei in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamt­be­trags der Einkünfte und ab­hängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen.

Verwaltung: Pro­zent­satz richtet sich nach der höchsten Stufe

Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass sobald der Gesamt­be­trag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen über­schrei­tet, sich die zumutbare Belastung insgesamt nach dem höheren Pro­zent­satz richtet. Dieser Berechnung ist die Rechtsprechung des BFH, ohne sich damit ausdrücklich auseinanderzusetzen, bisher stillschweigend gefolgt.

BFH: Prozentsatz gilt nur für den je­weils übersteigen­den Betrag

Der BFH ist der Ansicht1, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem je­weils höheren Prozentsatz belastet wird. Der Ansatz einer zumutbaren Be­lastung ist zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dies muss jedoch schrittweise in folgerichtig ge­stalteten Übergängen geschehen.

Die bisherige Auslegung der Vorschrift führt indes in manchen Fällen zu Grenz­steuersätzen, die mit dem Ziel einer Einkom­mensbesteuerung nach der wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren sind. Denjenigen Steu­er­pflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte die jeweiligen Grenzen nur geringfügig überschreitet, werden nicht nur die zusätzlich erwirtschafteten Ein­künfte in voller Höhe besteu­ert, ihnen bleibt überdies nach Steuern ein ge­ringeres Ein­kom­men als Steuerpflichtigen mit Einkünften knapp unterhalb des jeweiligen Grenzbetrags. Einen Härteausgleich, wie beispielsweise in § 19 Abs. 3 ErbStG gibt es nicht.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A (zusammenveranlagt mit seiner Ehefrau) hat zwei be­rück­sichtigungsfähige Kinder und einen Ge­samtbetrag der Einkünfte in Höhe von 52.000 €. Er hat außergewöhnliche Be­lastungen nach § 33 Abs. 1 EStG (z. B. Krankheitskosten) in Höhe von 4.500 €.

Stellungnahme

Die außergewöhnlichen Belastungen sind nur insoweit zu berücksichti­gen, als sie die zumutbare Belastung über­steigen. Die zumutbare Belastung bei einem Ge­samtbetrag der Einkünfte von 51.835 € beträgt:

bis 15.340 €15.340 € x 2 % =306,80 €
bis 51.130 €(51.130 € ./. 15.340 €) x 3 % =1.073,70 €
bis 51.835 €(52.000 € ./. 51.130 €) x 4 % =     34,80 €
1.415,30 €

Damit sind die außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 3.084,70 € ab­zugs­fähig. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wären nur 2.420,00 € be­rücksichtigungsfähig.

Praxishinweis

Diese Zahlen zeigen, welche Bedeutung dieses Urteil hat. Steuerpflichtige er­reichen dadurch früher die zumutbare Belastung und es sind in der Regel mehr Aufwendungen berücksichtigungsfähig2. Aus diesem Grund, ist in allen noch offenen Fällen die Berechnung der zumutbaren Belastung zu prüfen.

Ob bei den Krankheitskosten eine Kürzung um eine zumutbare Belastung vor­zu­nehmen ist, darüber hat das Bundesverfassungsgericht in einer Ver­fas­sungs­be­schwerde zu entscheiden. Das Az. hierzu lautet 2 BvR 180/16.

Sonderausgaben führen nicht zu Min­de­rung der Be­messungs­grund­lage

Außerdem bestätigte der BFH, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte die Be­messungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist und so­mit Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nicht zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage führen. Die Anknüpfung der Bemes­sungs­grundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu bean­standen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 19.1.2017 VI R 75/14, DStR 2017 S. 719
  2.  ]BFH, Pressemitteilung Nr. 19 v. 29.3.2017.

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