Neufang Akademie

nach oben

Umsatzsteuersteuerliche Organschaft in der Insolvenz

Kategoriegrafik

Mit Insolvenzeröffnung beim Organträger endet stets die Organschaft, da die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht mehr erfüllt sind. Dies gilt auch wenn vom Insolvenzgericht die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO angeordnet wurde.

Im Urteilsfall des BFH1 war eine GmbH Organträgerin von sechs Tochtergesellschaften. Als die GmbH als Organträgerin einen Insolvenzantrag für sich und ihre Tochtergesellschaften stellte ordnete das Insolvenzgericht für alle Verfahren Eigenverwaltung i. S. von § 270 Abs. 1 InsO an.

Sowohl das Finanzamt wie auch das Finanzgericht2 gingen von einem Fortbestehen der Organ­schaft aus.

Unter Beachtung der Vorschriften des Insolvenzrechts verneinte der BFH die Weiterführung der Regelungen der Organschaft. Das Insolvenzrecht lässt kein einheitliches Insolvenzverfahren für mehrere Konzerngesellschaften als Gesamtgebilde zu. Die Vermögensmassen insolvenzfähiger Gesellschaften und Personen sind trotz konzernmäßigen Verbundes getrennt abzuwickeln.

Praxishinweis

Die insolvenzrechtliche Verfahrenstrennung bleibt auch bestehen, wenn für den Organträger die Eigenverwaltung angeordnet wird, da § 276a InsO der finanziellen Eingliederung die Grundlage entzieht. Mit Eröffnung der Insolvenz werden die Organe in ihren Kompetenzen beschränkt, da die Überwachung dem Sachverwalter, dem Gläubigerausschuss und der Gläubigerver­sammlung obliegt.

Die Bestellung desselben Sachverwalter für den bisherigen Organträger und die bisherigen Organgesellschaften ist deshalb bedeutungslos.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 15.12.2016 V R 14/16, DStR 2017 S. 599.
  2.  ]Hessisches FG, Urteil v. 15.2.2016 6 K 2013/12, EFG 2016 S. 863.

Weitere Artikel dieser Ausgabe