Teilweise erstattete Vorsorgeaufwendungen durch ein Bonusprogramm
Der BFH1 hat entschieden, dass eine Erstattung aufgrund eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V nicht zu einer Kürzung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen führt. Mit dem BMF-Schreiben vom 6.12.2016 wendet die Verwaltung diese Rechtsprechung an2.
Das BMF hat klargestellt, dass die betroffenen Personen zunächst nichts veranlassen müssen. Im Laufe des Jahres 2017 erhalten betroffene Personen eine Papierbescheinigung von der Krankenversicherung. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt. Eines Einspruchs der betroffenen Personen bedarf es hierfür nicht3.
Praxishinweis
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Ländern haben die gesetzlichen Krankenversicherungen gebeten, bei den angebotenen Bonusprogrammen festzustellen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind. In einem nächsten Schritt werden die Krankenversicherungsgesellschaften die von diesen Bonusprogrammen betroffenen Versicherten ermitteln und diesen Papierbescheinigungen ausstellen. Aus diesen Bescheinigungen wird eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattungen hervorgehen.
Ohne Bescheinigung ist eine Änderung der ESt-Festsetzung nicht möglich
Personen, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon auszugehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.
Praxishinweis
Der BFH hat offen gelassen, ob bei pauschalen Leistungen im Rahmen von Bonusprogrammen eine Minderung der Sonderausgaben vorzunehmen ist.
U. E. dürfte auch in diesen Fällen keine Kürzung der Sonderausgaben erfolgen. In diesen Fällen erhalten die Steuerpflichtigen jedoch nicht die oben genannte Bescheinigung. Beweispflichtig ist der Steuerpflichtige. Ein Musterverfahren hierzu ist derzeit nicht bekannt.
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- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 1.6.2016 X R 17/15, BFH/NV 2016 S. 1611; vgl. BerP 2016 S. 664.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 6.12.2016 IV C 3 - S 2221/12/10008:008, BStBl 2016 I S. 1426; vgl. BerP 2017 S. 22.
- [ ↑ ]BMF, Newsletter v. 13.3.2017, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2017-03-13-bonusprogramme-gesetzliche-kranken-versicherung-auswirkung-auf-einkommensteuer.html (Stand: 13.3.2017).