In BerP 2017 Seite 76 wurde auf die neue Konsultationsvereinbarung hingewiesen. Nach dieser sind Leistungen aus dem Überobligatorium der zweiten Säule der betrieblichen Schweizer Altersvorsorge zuzuordnen, so dass Einkünfte aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und bei einer Kapitalauszahlung solche i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweiligen Fassung (damit oftmals steuerfrei) vorliegen. Nach der früheren Auffassung - auch des BFH - lagen in vollem Umfang Alterseinkünfte i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG vor. Diese Grundsätze will die Finanzverwaltung erst ab 2015 zur Anwendung bringen.
Gegen die Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pensionskassen wurden bereits schon in den Seminaren „Grenzgängerbesteuerung“ im IV. Quartal 2015 systematische Zweifel geäußert. Ein Verfahren zur Behandlung in einem Jahr vor 2015 ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Az.: 14 K 669/17 anhängig.