Urteilsfall
Im Urteilsfall des FG Düsseldorf1 wurde ein Pkw an einen Arbeitnehmer überlassen und der Nutzungsvorteil wurde mit der 1 %-Regelung versteuert. Dieser erlitt einen Hirnschlag und der behandelnde Arzt hat für mehrere Monate ein Fahrverbot ausgesprochen. Das Fahrverbot wurde durch eine Fahrschule wieder aufgehoben.
Kein geldwerter Vorteil während des Fahrverbots
Für die Zeit des Fahrverbots darf keine Besteuerung des Nutzungsvorteils erfolgen, weil überhaupt kein Vorteil entstanden ist und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliegt. Die Nutzung des Fahrzeugs war nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen konnte, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist und Dritte waren nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich wurde das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt.
Zwar ist es für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob ein Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt. Besteuert wird bereits die Nutzungsmöglichkeit. Dies gilt aber nicht im vorstehenden Sachverhalt, in dem der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht länger befugt ist. Somit ist der Nutzungsvorteil aus der 1 %-Regelung um diese Monate zu kürzen.
Praxishinweis
Der Nutzungsvorteil aus der 1 %-Regelung ist nur für solche Monate zu kürzen, in denen das Fahrverbot vollständig greift. In Monaten, in denen das Fahrverbot nur teilweise besteht, ist keine Kürzung vorzunehmen. Die 1 %-Regelung kann auch nicht zeitanteilig berechnet werden2.