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Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens bei Liquidation vor dem 12.12.2006

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Körperschaftsteuerguthaben i. S. des § 37 KStG

Bei einer Liquidation mit Schlussauskehrung vor dem 12.12.2006 wurde ein bestehendes Körperschaftsteuerguthaben i. S. des § 37 KStG im Veranlagungszeitraum der Schluss­aus­kehrung ausgezahlt. Die Auszah­lung wurde jedoch nach § 37 Abs. 2 KStG auf 1/6 des im Rahmen der Liquidation verteilten Vermögens begrenzt. Bei unzureichender Kapitalaus­stattung konnte dies zu einem endgültigen Verlust von Körper­schaft­steuer­guthaben führen. Nach Ansicht des BFH1 ist dies verfassungsrechtlich je­doch nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Bei einer Liquidation mit Schlussauskehrung ab dem 12.12.2006 verbleibt es auch im Falle der Liquidation bei einer Auszahlung des Körper­schaft­steuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten. Um eine Löschung der Kapitalge­sellschaft vor Aus­zahlung der letzten Rate zu ermöglichen, bietet es sich an, den Anspruch an den/die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nach § 37 Abs. 5 Satz 10 KStG abzutreten. Diese Abtretung kann zur Tilgung bestehender Verbind­lichkeiten der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter oder als Teil der Schlussauskehrung verwendet werden.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 2.2.2016 I R 21/14, BFH/NV 2016 S. 1113.

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