Untergang des Verlustvortrages i. S. des § 8c KStG
Das FG Münster hat mit dem Urteil vom 4.11.20151 entschieden, dass ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag auch dann gem. § 8c KStG wegfällt, wenn Anteile der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen. Die Finanzbehörde sieht dies bei einer unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge bislang anders2.
Beratungshinweis
Bis zu einer Änderung des BMF-Schreibens bnesteht Rechtssicherheit
Sollte die Finanzbehörde entgegen dem eindeutigen Wortlaut im BMF-Schreiben den Verlustvortrag wegfallen lassen, so muss nach einem erfolglosen Einspruch mit einem Antrag auf Anwendung des BMF-Schreibens entsprechend dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung durch eine Verpflichtungsklage dem entgegen getreten werden.
Alternativ ist es ebenso möglich, bereits im Vorfeld der vorweggenommenen Erbfolge die Rechtsansicht durch eine verbindliche Auskunft abzusichern3.
Verbindliche Auskunft