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Untergang des Verlustvortrages i. S. des § 8c KStG bei der vorweg­genommenen Erbfolge?

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Untergang des Verlustvortrages i. S. des § 8c KStG

Das FG Münster hat mit dem Urteil vom 4.11.20151 entschieden, dass ein körper­schaftsteuerlicher Verlust­vortrag auch dann gem. § 8c KStG wegfällt, wenn Anteile der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen. Die Finanzbehörde sieht dies bei einer unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge bislang anders2.

Beratungshinweis

Durch den Grundsatz der Selbstbindung der Finanzverwaltung besteht bis zu einer Änderung des betroffenen BMF-Schreibens dennoch weiterhin Rechtssicherheit.

Bis zu einer Änderung des BMF-Schreibens bnesteht Rechtssicherheit

Sollte die Finanzbehörde entgegen dem eindeutigen Wortlaut im BMF-Schreiben den Ver­lust­vortrag wegfallen lassen, so muss nach einem erfolglosen Einspruch mit einem Antrag auf An­wendung des BMF-Schreibens entsprechend dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung durch eine Verpflichtungsklage dem entgegen getreten werden.

Alternativ ist es ebenso möglich, bereits im Vorfeld der vorwegge­nommenen Erbfolge die Rechtsansicht durch eine verbindliche Auskunft abzusichern3.

Verbindliche Auskunft


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  1.  ]FG Münster, Urteil v. 4.11.2015 9 K 3478/13 F, EFG 2016 S. 412 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 6/16).
  2.  ]BMF, Schreiben v. 4.7.2008 IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl 2008 I S. 736, Rz. 4.
  3.  ]GStB 2016 S. 201.

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