Nichtanwendung des § 13b UStG in Bauträgerfällen
Die Nichtanwendung des § 13b UStG in Bauträgerfällen stellt in der Praxis ein großes Problem dar. Um massive Steuerausfälle zu vermeiden wurde durch den Gesetzgeber die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG eingeführt. Diese ungewöhnliche Regelung steht seit ihrer Einführung massiv unter Kritik.
Revisionsverfahren bei Bauträgerfäööen
Inzwischen ist hierzu ein neues Revisionsverfahren beim BFH anhängig1. Es beschäftigt sich mit zwei entscheidenden Fragen in diesem Zusammenhang:
Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Aktuelle Einspruchsverfahren von leistenden Unternehmen, mit denen geltend gemacht wird, § 27 Abs. 19 UStG sei verfassungs- und/oder unionsrechtswidrig, sind danach Fälle der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.