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Finanzverwaltung übernimmt Entscheidungen zum ermäßigten Steuer­satz bei Krankentransporten

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Ermäßigter Steuersatz bei Krankentransporten

Mit zwei aktuellen Entscheidungen1 hat sich der BFH zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen geäußert. Demnach ist eine Steuerermäßigung auch anwendbar, wenn Krankentransporte von einem Mietwagenunternehmer durchgeführt werden, sofern diese Transporte auf einer Sondervereinbarung mit den Krankenkassen - die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten - beruhen. Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankentransporte aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden2.

Gilt auch bei einem Subunternehmer

Daneben wurde ebenso entschieden, dass es für die Steuermäßigung nach § 12 Abs. Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungen nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt3. Es genügt folglich auch, wenn der Subunternehmer eine entsprechende Genehmigung besitzt.

Finanzverwaltung wendet Urteile an

Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze der o. g. Urteile an und passt durch ein aktuelles BMF-Schreiben den Abschn. 12.13 UStAE entsprechend an4.


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  1.  ]BFH, Urteile v. 2.7.2014 XI R 22/10, BStBl 2015 II S. 416; v. 2.7.2014 XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 421.
  2.  ]Abschn. 12.13 Abs. 8 Satz 4 UStAE.
  3.  ]BFH, Urteil v. 23.9.2015 V R 4/15, BFH/NV 2016 S. 348; vgl. BerP 2016 S. 222.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 2.6.2016 III C 2 - S 7244/07/10002, juris.

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