Körperschaftsteuerguthaben i. S. des § 37 KStG
Bei einer Liquidation mit Schlussauskehrung vor dem 12.12.2006 wurde ein bestehendes Körperschaftsteuerguthaben i. S. des § 37 KStG im Veranlagungszeitraum der Schlussauskehrung ausgezahlt. Die Auszahlung wurde jedoch nach § 37 Abs. 2 KStG auf 1/6 des im Rahmen der Liquidation verteilten Vermögens begrenzt. Bei unzureichender Kapitalausstattung konnte dies zu einem endgültigen Verlust von Körperschaftsteuerguthaben führen. Nach Ansicht des BFH1 ist dies verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden.
Praxishinweis
Bei einer Liquidation mit Schlussauskehrung ab dem 12.12.2006 verbleibt es auch im Falle der Liquidation bei einer Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten. Um eine Löschung der Kapitalgesellschaft vor Auszahlung der letzten Rate zu ermöglichen, bietet es sich an, den Anspruch an den/die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nach § 37 Abs. 5 Satz 10 KStG abzutreten. Diese Abtretung kann zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter oder als Teil der Schlussauskehrung verwendet werden.