- Gesetz:
- § 3 Nr. 21 EStG
- Problemstellung:
-
Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die sog. Aktivrente?
Beschluss des Bundeskabinetts vom 15.10.2025
Aktuell ist geplant, zum 1.1.2026 durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter die sog. Aktivrente einzuführen, welche die Möglichkeit eines steuerfreien Hinzuverdienst von 2.000 € monatlich für Rentnerinnen und Rentner erlaubt. Im nachfolgenden Beitrag wird eine Zusammenfassung zum aktuellen Stand gegeben.
Praxishinweis
Ausführliche Darstellung im Seminar Arbeitslohn und Veranlagung
Die Aktivrente wird hier nur verkürzt dargestellt. Eine ausführliche Besprechung erfolgt im Rahmen unserer Seminare:
Grundlagen zur Aktivrente
Regelung gilt nur für Arbeitnehmer
Die Regelung gilt nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen von Arbeitnehmern, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dagegen schließt die Regelung Gewerbetreibende, Beamte, Minijobs, Selbständige, Freiberufler und Landwirte aus. Wichtig ist, dass auch Frühverrentete oder vorgezogene Altersrentner von dieser Regelung ausgeschlossen sind.
Lohnsteuerliche Folgen der Aktivrente
Freibetrag von 24.000 € pro Jahr
Die Steuerfreiheit der Aktivrente wird in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und sieht vor, dass erwerbstätige Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze von einem jährlichen Freibetrag von bis zu 24.000 € für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG profitieren. Unterliegen die Einnahmen bereits anderen Steuerbefreiungsvorschriften, so sind diese vorrangig zu betrachten (§ 3 Nr. 21 EStG). Somit kann beispielsweise zusätzlich ein Übungsleiterpauschbetrag nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein.
Zeitanteilige Berechnung, wenn Rentenalter noch nicht erreicht
Im Jahr des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters ist der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel zu reduzieren, für alle Monate, in denen das gesetzliche Rentenalter noch nicht eingetreten war.
Praxishinweise
Höchstbetrag immer nur zeitanteilig
Kein Progressionsvorbehalt
Der nach § 3 Nr. 21 EStG gezahlte Betrag bleibt vollständig steuerfrei und unterliegt auch keinem Progressionsvorbehalt.
Berücksichtigung im LSt-Abzugsverfahren
Die Steuerbefreiung wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Sollte ein Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsverhältnis Steuerklasse VI haben, so muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG nicht bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden. Die Bestätigung ist im Lohnkonto aufzubewahren.
Die vom Arbeitgeber steuerfrei als Aktivrente gezahlten Einnahmen sind in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszuweisen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich hat hingegen in diesen Fällen zu unterbleiben (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Aktivrente
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Aktivrente gilt - wie oben dargestellt - nur für Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben. Frühverrentete oder vorgezogene Altersrentner sind von der Aktivrente ausgeschlossen. Daraus ergeben sich die sozialversicherungsrechtlichen Folgen.
Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze wird stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. In diesem Zusammenhang spielt das Alter des Arbeitnehmers eine entscheidende Rolle. Der Geburtsjahrgang entscheidet, wann der Beschäftigte die Regelaltersgrenze für eine Vollrente wegen Alters erreicht:
| Geburtsjahr | Anhebung um ... Monate | auf Lebensalter (Jahre + Monate) | |
| 1957 | 11 | 65 Jahre | 11 Monate |
| 1958 | 12 | 66 Jahre | 0 Monate |
| 1959 | 14 | 66 Jahre | 2 Monate |
| 1960 | 16 | 66 Jahre | 4 Monate |
| 1961 | 18 | 66 Jahre | 6 Monate |
| 1962 | 20 | 66 Jahre | 8 Monate |
| 1963 | 22 | 66 Jahre | 10 Monate |
| ab 1964 | 24 | 67 Jahre | |
SV-Beiträge sind jedoch weiterhin zu zahlen
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin fällig, auch beim Hinzuverdienst bis zu 2.000 € monatlich. Es handelt sich also um eine reine Steuerbefreiung, nicht um eine Befreiung von Sozialabgaben. Beiträge zur Rentenversicherung können für den Arbeitnehmer weiter anfallen und sogar die spätere Rente erhöhen, wenn dieser auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat.
Sachverhalt
Ein Rentner hat die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht eine Monatsrente von 1.200 € netto. Er möchte zusätzlich im Nebenjob monatlich 1.800 € brutto verdienen.
Stellungnahme
Dank Aktivrente sind diese 1.800 € monatlich steuerfrei.
Sozialabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. Bei einem Hinzuverdienst von 1.800 € sind das 14 % (geminderter Beitragssatz). Dementsprechend verbleiben dem Rentner von den 1.800 € abzüglich Sozialabgaben noch etwa 1.450 € zusätzlich zum Nettorenteneinkommen.
Der Arbeitgeber hat den Rentner zur Beitragsgruppe 3-3-2-1 zu melden.
Entscheidet sich dieser Rentner, weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus dem Nebenjob zu entrichten, kann er damit seine künftige Rente weiter erhöhen.
In diesem Fall beträgt die Beitragsgruppe dann 3-1-2-1.
Praxishinweis
Vertiefung im Seminar Arbeitslohn 2026
Die weitergehende sozialversicherungsrechtliche Behandlung und eine ausführliche Darstellung des obigen Sachverhalts erfolgt im Seminar „Arbeitslohn 2026“.
Aktuelle Praxisfragen und Hinweise zur Abrechnung
Kritik an der Aktivrente
Die Aktivrente sieht sich bereits deutlicher Kritik ausgesetzt, weil ihre Wirkung umstritten ist und eine abschlagsfreie Frühverrentung den frühen Ausstieg weiterhin attraktiv macht. Zudem stehen bereits erste verfassungsrechtliche Bedenken im Raum, da eine doppelte Ungleichbehandlung - nach Alter (jenseits der Regelaltersgrenze) und nach Tätigkeitsart (Begünstigung abhängig Beschäftigter, Ausschluss von Selbständigen und Beamten) - besteht, sodass das Leistungsfähigkeitsprinzip berührt wird.
Arbeiten Rentner aktuell in einem Minijob ergeben sich folgende Eckdaten:
| Jahr | Mindestlohn | Verdienstgrenze | Stunden/Monat |
| 2025 | 12,82 €/Std. | 556 €/Monat | 43,37 Stunden |
| 2026 | 13,90/Std. | 603 €/Monat | 43,38 Stunden |
Abhängig vom vereinbarten Stundensatz und den Sozialabgaben bei einer über den Minijob hinausgehenden Teilzeitbeschäftigung ist in der Beratungspraxis zukünftig auch zu prüfen, wie viele Stunden der Rentner mehr arbeiten muss, um faktisch deutlich mehr an Nettoverdienst am Monatsende zu haben.
Situationen, in denen Rentner bereit sind, deutlich mehr als 43 Stunden pro Monat zu arbeiten (unter der Voraussetzung, dass sie bislang nur den Mindestlohn beziehen) könnten sich positiv auswirken, sodass es für Rentner von Vorteil sein kann, von einem Minijob in eine Teilzeitbeschäftigung zu wechseln.
Die Auswirkungen für einen aktiven Rentner, welcher nach Eintritt in die gesetzliche weiterhin arbeitet, sollen anhand der folgenden Übersicht verdeutlicht werden1:
Mit Steuererleichterung (Gehalt und Rente) | Ohne Steuererleichterung (Gehalt und Rente | Differenz | |
| zvE | 24.272,00 € | 48.272,00 € | 24.000 € |
| ESt | 2.734,00 € | 10.083,00 € | 7.349,00 € |
| Steuersatz | 11,26 % | 20,89 % | 9,63 % |
| Jahresnetto | 46.334,00 € | 38.985,00 € | 7.349,00 € |
| mtl. Netto | 3.861,17 € | 3.248,75 € | 612,42 € |
Es zeigt sich, welche Auswirkungen die Steuerfreistellung der 2.000 € auf das monatliche Gehalt hat. Der Arbeitnehmer eine Steuererleichterung von 9,63 % bei seinem effektiven Steuersatz und spart hierdurch 7.349 € an Steuern bei einem Brutto-Hinzuverdient von 24.000 €.
Praxishinweis
Möchten Arbeitnehmer von Mandanten von der Regelung der Aktivrente explizit profitieren, ist die Prüfung der Voraussetzungen maßgebend. Dokumentationen, z. B. der Erklärung bei Steuerklasse VI, sind im Lohnkonto abzulegen und die Ausweise auf der Lohnsteuerbescheinigung zu treffen. Vor allem zu Beginn des Jahres 2026 ist darauf zu achten, dass die richtige Lohnart verwendet wird.
Kein Abzug als SA
Die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Sozialversicherungsbeiträge (z. B. Krankenkassenbeiträge) sind nach der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Ausblick
Wir werden in unseren Seminaren
die jeweils aktuelle Fassung der sog. Aktivrente darstellen. Der Ihnen hier vorliegende Newsletter-Artikel wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Änderungen werden farbig hervorgehoben.