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Keine Steuerbefreiung für den Betrieb einer Mensa, wenn nicht die Voraussetzungen als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegen

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Die Klägerin - eine teilprivatisierte GmbH - betrieb In den Streitjahren (2005 bis 2007) eine Studierenden­mensa und erbrachte Res­taurationsleistungen an im­matrikulierte Studierende und andere Gäste. Dabei zahlten Studierende für ein Mittagsmenü ein nicht kostendeckendes Entgelt. Die GmbH garantierte, basierend auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages mit der Fach­hoch­schule eine Essensversorgung in Form eines Mittagessens in der Cam­pus­restau­ration. Im Gegenzug erhält die GmbH eine jährli­che Aus­gleichs­zah­lung zur Sicherstellung der Aufgabe, deren Höhe jährlich an­zu­passen ist.

Für die Leistungen der GmbH waren die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 18 UStG (basierend auf Art. 132 Abs. 1 Buch­stabe g MwStSystRL) und § 4 Nr. 23 UStG (Art. 132 Abs. 1 Buch­stabe h und i MwStSystRL, sowie Art. 132 Abs. 1 Buch­stabe i MwStSystRL) zu prüfen.

Beide Steuerbefreiungen basieren auf dem persönlichen Merkmal, dass der Be­treiber einer Mensa eine anerkannte Ein­richtung i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g und i MwStSystRL sein muss.

In ständiger Rechtsprechung verlangt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG, dass der Unter­nehmer als „anerkannte Einrichtung“ ausschließlich und un­mittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das nationale Recht erfordert eine unmittelbare oder mittel­bare Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV).

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG erfasst den Hochschul­unter­richt sowie die eng mit dem Hochschulbetrieb verbundenen Leistung durch anerkannte Einrichtungen. Die von der GmbH erbrachten Restau­rations­leistungen wurden nicht im Zusammen­hang mit einer ge­setz­lich ge­forderten Aus­bildungs­leistung an die Studierenden erbracht, da die Ausbildung weiter­hin von der Hochschule erfolgte.

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht lagen somit nicht vor1.

Auch lagen die unionsrechtlichen Voraussetzungen für einen Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g und Buchstabe i MwStSystRL nicht vor. Für beide Steuerbefreiungen erfüllte die GmbH nicht die personenbezogenen Voraussetzungen:

Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL erfordert eine Einrichtung des öffentlichen Rechts (jPöR), die mit der Aufgabe des Hoch­schul­unter­richts betraut ist.

Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL erfordert eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine von einem Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung.

Die GmbH war weder eine jPöR, noch eine nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung. Die auf Grund eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses er­brach­ten Leistungen führen nicht zur Anerkennung als eine solche Ein­rich­tung. Dies ist nur gegeben, wenn die GmbH aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Norm zur Auf­gaben­er­ledigung ermächtigt wäre.

Die Leistungen der GmbH sind deshalb steuerbar und steuerpflichtig.

Dabei sind die Zuzahlungen der öffentlichen Hand (Land und Studentenwerk, im Streitfall beide nicht Vertragspartner der GmbH) als zusätzliches Entgelt von Dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG beim Entgelt für den Umsatz zu besteuern.

Praxishinweis

Das Urteil bestätigt die bestehende nationale Besteuerungspraxis bei den  Steuerbefreiungs­vorschriften § 4 Nr. 18 UStG und § 4 Nr. 23 UStG, welche mit dem Gemeinschaftsrecht konform sind.

Die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann nur durch nationale Behörden im jeweiligen Mitgliedsstaat nach den dort bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen, da die Richtlinie die Voraussetzungen nicht regelt.

Dabei ist entscheidend, dass ein Unternehmer, welcher auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages eine soziale Aufgabe übernimmt, die Grundlage zum Vertragsabschluss gesetzlich vorgesehen ist.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 18.2.2016 V R 46/14, BFH/NV 2016 S. 1120.

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